Tüv Süd informiert über den Umgang mit Daten für die Werbung

Fragile Rechte der Online-Kunden

Wer die bequeme Art des Einkaufens über das Internet nutzt, gibt oft auch sensible Informationen preis. Zudem sammeln viele Anbieter weitere Daten für verschiedene Zwecke, wie etwa für personalisierte Werbung. Welche Details über sie tatsächlich hinterlegt sind, wissen die wenigsten Kunden. Sie haben zwar das Recht, sich darüber Auskunft erteilen zu lassen sowie Daten ändern, löschen oder sperren zu lassen.

  • Rainer Seidlitz, Datenschutzexperte bei der Tüv Süd Sec-IT GmbH: „Unternehmen sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Kunden auf Nachfrage richtig, vollständig und rechtzeitig Auskunft über deren gespeicherte Daten zu erteilen!“

Rainer Seidlitz, Datenschutzexperte des Tüv Süd, weiß aber, dass Kunden es in der Praxis oft schwer haben, ihre Rechte in Anspruch zu nehmen. Laut Datenschutzindikator (DSI), dem Selbstauskunftsportal von Tüv und Uni München, halten sich nach eigenen Angaben nur 43 Prozent der Unternehmen bei der werblichen Kundenansprache immer an die gesetzlichen Vorgaben.

Nur 24 Prozent sind ganz sicher, dass ihr Unternehmen einen geregelten Ablauf hat, um Kunden eine Auskunft über ihre gespeicherten Daten erteilen zu können. Und nur 41 Prozent sehen die Voraussetzungen in ihrem Unternehmen erfüllt, dass Widersprüche von Kunden zur Nutzung personenbezogener Daten zu Werbezwecken zentral umgesetzt und dokumentiert werden.

Fast ein Drittel der Befragten gibt an, dass ihr Unternehmen keine definierten Vorgaben dafür hat, wie Kunden über den Umgang mit ihren personenbezogenen Daten informiert werden. Und nur 41 Prozent informieren ihre Kunden immer, wenn sie personenbezogene Daten zu Werbezwecken verwenden. Die Einwilligung dafür muss in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen, doch bei 36 Prozent wird sie gar nicht oder nicht immer so angefordert und dokumentiert. 

„Unternehmen sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Kunden auf Nachfrage richtig, vollständig und rechtzeitig Auskunft über deren gespeicherte Daten zu erteilen“, erklärt Seidlitz. „Ohne einen geregelten Ablauf für diese Auskunftspflicht ist es für Nutzer deutlich schwieriger, ihre Rechte in Anspruch zu nehmen. Doch davon sollten sie sich nicht beirren lassen und auf die Auskunft, Löschung oder Sperrung beharren.“ Im Beschwerdefall können sich Kunden auch an die zuständige Datenschutzbehörde ihres Bundeslandes wenden.

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