Der Begriff bezeichnet ein Dokument, in dem Abnehmer in der Europäischen Union tag- und ortsgenau angeben sollen, wann sie welche Waren von deutschen Lieferanten erhalten haben. Dieser bürokratische Alleingang aus Deutschland drohte zu einem echten Handelshemmnis zu werden.
Aber aufgeschoben ist noch nicht aufgehoben: Ohne einen Nachweis, das die Sendung beim Empfänger eingetroffen ist, sollen deutsche Exporteure ihre Warenlieferungen in die EU-Länder im nächsten Jahr nicht mehr umsatzsteuerfrei abrechnen können. Das wird derzeit mit dem Finanzminister heiß diskutiert; die Art des Nachweises wird auch auf die ERP-Systeme Einfluss haben.
In der Praxis gibt es bereits Probleme, die bisherigen Nachweispflichten zu erfüllen. Ein besonderes Augenmerk erfordern alle Fälle, in denen der Kunde die Ware abholt, weil häufig übersehen wird, dass der Abnehmer nicht nur den Warenempfang bestätigen muss, sondern auch die Absicht, die Ware ins EU-Ausland zu bringen.
Die Nachweispflichten für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen werden verschärft. Wer auf Nummer sicher gehen will, kann den Nachweis durch eine Gelangensbestätigung gemäß Umsatzsteuer-durchführungsverordnung (UStDV) erbringen. Sie muss nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen neben dem Ausstellungsdatum der Bestätigung folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Abnehmers, Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware, Ort und Tag, an dem die Ware beim Empfänger angekommen ist (im Versandfall), bzw. Ort und Tag, an dem die Beförderung im EU-Ausland endet (im Abholfall). Die IHK-Organisation hat ihre Forderung wiederholt, dass neben der Gelangensbestätigung auch andere Belege wie die Spediteurbescheinigung anerkannt werden – und zwar ohne Unterschrift des Abnehmers.
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