Nach Einschätzung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales profitieren voraussichtlich 3,7 Millionen Menschen vom Mindestlohn. Immer mehr Arbeitgeber protestieren aber und sehen speziell die erweiterte Aufzeichnungspflicht als Problem.
Die Aufzeichnungspflicht gilt jetzt branchenunabhängig für alle geringfügig Beschäftigten sowie für alle sofortmeldepflichtigen Arbeitnehmer – z.B. im Baugewerbe, in der Speditionsbranche oder in der Gebäudereinigung. Auch Entleiher im Bereich Zeitarbeit sind betroffen. Speziell für kleine Unternehmen oder Branchen mit flexiblen Arbeitszeiten und/oder hohem Personalaufwand sei die Aufzeichnungspflicht nicht realisierbar, klagen Branchenverbände.
Fakt ist – wenn der Mindestlohn greifen soll, müssen Geld und Stundenzahl zusammenpassen. Daher wird die Aufzeichnungspflicht bleiben, auch wenn jetzt nachgebessert werden soll.
Im Prinzip reicht es, wenn Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit auf einem Zettel händisch erfasst werden. Allerdings schafft schon eine schlanke Software erheblich mehr: Mehr Datensicherheit, mehr Transparenz sowie leichtere Dokumentation durch bessere Möglichkeiten zur Weitergabe der Daten. Durch flexible Erweiterungen lassen sich zudem branchenspezifische Herausforderungen einfacher umsetzen – Self-Services z. B. ermöglichen es jedem Mitarbeiter, seine Zeiten selbst zu buchen und jederzeit einzusehen - sogar über sein Smartphone.
Weil Eile geboten ist, hat Veda für Neustarter in der Zeiterfassung kostengünstige „Produktbündel“ geschnürt, die sie sehr schnell und einfach „lauffähig“ sind. Für 50 Mitarbeiter kostet es beispielsweise 5.942 Euro; dafür gibt es das Basispaket der Software Veda HR Zeit, ein Zeiterfassungs-Terminal B-web 9610 des Partners Kaba mit Touch-Screen, 50 Schlüsselanhänger (Transponder) als Erfassungsmedium und die Installation und Einrichtung zur Erfassung der Ist-Zeiten (Kommen / Gehen / Dauer).
Interessant seien diese Paket-Lösungen auch und gerade für Entgelt-Kunden von Veda, da sie ohne Installationsaufwand von Synergien profitieren, erklärt Isenmann. Er rät: „Ob Arbeitgeber den Mindestlohn ordnungsgemäß berechnen, wird vom Zoll überprüft. Es ist also gut möglich, dass die Zollfahnder einen Blick in die Lohnunterlagen werfen wollen. Wäre es nicht schön, für weniger als 6.000 Euro eine Lösung zu haben, mit der Sie Ihrer Nachweispflicht auf Knopfdruck nachkommen und so Strafzahlungen von bis zu 30.000 Euro vermeiden können?“
Worauf es dabei ankommt, beschreibt Veda in dem Webinar „Der Aufzeichnungspflicht im MiLoG nachkommen“ am Dienstag, 28. April um 14.00 Uhr, und am Mittwoch, 29. April um 10.00 Uhr. Kostenfreie Anmeldung unter:
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