Die Waffen der Patentkriege
Wenn Unternehmen neue Produkte entwickeln, haben sie ein großes Interesse daran, sich vor Nachahmern zu schützen. Zu diesem Zweck gibt es im europäischen Rechtsraum drei unterschiedlich starke Schutzverfahren: Patente, Marken und Geschmacksmuster. In anderen Staaten wie zum Beispiel den USA gibt es diese Verfahren ebenfalls, die konkrete Ausgestaltung des Rechts unterscheidet sich aber teilweise erheblich.
Den stärksten Schutz, nämlich eine Art Monopolstellung bei der Auswertung eines Produktes für 20 Jahre, bietet das Patentrecht. Es hat aber auch die höchsten Anforderungen, um diesen Schutz überhaupt zu erlangen: Ein Patent gibt es nur für eine Sache mit technischem Charakter, die neu und erfinderisch ist.
In Alltagsdeutsch übersetzt heißt das: Die Erfindung muss über den Stand der Technik hinausgehen und darf sich zudem sich für einen Experten nicht ohne weiteres aus dem Stand der Technik ergeben. Damit sind reine Verbesserungen vorhandener Erfindungen eigentlich ausgeschlossen.
Aber die Patentbehörden haben bei der Beurteilung der Erfindung einen gewissen Ermessensspielraum. Außerdem wird in unterschiedlichen Ländern der technische Charakter einer Erfindung unterschiedlich bewertet. So sind zum Beispiel Geschäftsmethoden in den USA prinzipiell patentierbar, in Europa nicht.
Am Rande bemerkt: Das deutsche Recht kennt einen etwas schwächeren, aber leichter zu erreichenden Schutz für technische Neuentwicklungen, nämlich das so genannte Gebrauchsmuster. Es hat im Rahmen der "Mobile Patent Wars" keine Bedeutung.
Wer für eine Neuentwicklung kein Patent erlangen kann, kann zumindest das Design für 25 Jahre als Geschmacksmuster schützen lassen. Es schützt die Gestaltung von Gegenständen wie Möbel, Autos, Spielzeug, Stoffe, Tapeten, Logos, Grafiken oder Symbole. Ähnlich wie bei einem Patent verleiht das eingetragene Geschmacksmuster einem Unternehmen das alleinige Nutzungsrecht dieses Designs.
Das Markenrecht widmet sich einem etwas anderen Bereich. Es schützt nicht ein bestimmtes Produkt, sondern die schritfliche und grafische Bezeichnung eines Produktes. Wer zum Beispiel eine Erfindung zur besseren Vermarktung mit einem zugkräftigen Slogan kennzeichnen will, sollte dafür eine Marke anmelden. Anderenfalls kann jeder den Slogan nutzen und damit Kunden in die Irre führen. Im Unterschied zu Patenten und Geschmacksmustern gilt der Markenschutz unbegrenzt - sofern die entsprechenden Gebühren regelmäßig gezahlt werden
Die Crux an diesen Schutzrechten: Sie gelten nur in einem Land. Prinzipiell muss also ein Unternehmen in jedem Land der Welt ein entsprechendes Schutzrecht anmelden. Glücklicherweise sind die Verfahren vereinfacht: Marken können direkt beim deutschen Patentamt international registriert werden. Europäische Geschmackmuster vergibt das Europäischen Patentamt und internationale Geschmacksmuster das Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf.
Kompliziert ist die Lage bei Patenten. Das Europäische Patentamt führt ein eigenständiges Verfahren durch, bei dem das Patent in 36 EU-Staaten Geltung erlangt - allerdings entsprechend der jeweiligen nationalen Patenrechte. Der Schutz ist also nicht europaweit einheitlich. Das Europatent ist eher eine Art vereinfachtes Antrags- und Genehmigungsverfahren. Immerhin stellt das EU-Amt die Patentwürdigkeit stellvertretend für die Mitgliedsstaaten fest.
So ein einheitliches internationales Patent gibt es leider nicht. Es gibt aber die Möglichkeit, eine internationale Anmeldung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT) einzureichen. Die 144 Vertragsstaaten übernehmen die Anmeldung und gewähren ein nationales Schutzrecht. Die eigentliche Feststellung der Patentwürdigkeit liegt bei den Staaten - bis alle 144 Patente tatsächlich registriert sind, dürfte ein wenig Zeit vergehen.
Quellen: Deutsches Patent und Markenamt, Europäisches Patentamt
Bildquelle: Gerd Altmann / pixelio.de