Update!-Fachtagung

„Im Spannungsfeld von Datenschutz, IT-Forensik und Compliance“

Eine nach §15 FAO für Fachanwälte IT-Recht und Strafrecht anerkannte Fachtagung beleuchtet am 23.09.2013 in Wiesbaden Details der Fachbereiche „Datenschutz“, „IT-Forensik“, „Compliance“.

Das Spektrum an Delikten hinsichtlich unternehmenskritischer, sensibler Daten reicht von Datenklau, Betrug, Sabotage oder Spionage über Korruption bis hin zur Internetkriminalität (sog. E-Crime). Selbst vermeintlich kleinere Datenpannen können einem Unternehmen schnell einen wirtschaftlichen Schaden in astronomischer Höhe bescheren.

Seit der umfangreichen Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes 2009 ist ein Verschweigen von „Datenlecks“, die personenbezogene Daten betreffen, nicht mehr möglich. Im Gegenteil: Der Vorfall ist nach den Vorgaben des § 42a BDSG nunmehr unverzüglich der örtlich zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde sowie den Betroffenen selbst zu melden. Ein Unterlassen dieser Schritte kann laut Gesetz ein Bußgeld von bis zu 300.000,00€ bedeuten.

Eine  auch  nach  §15 FAO für Fachanwälte IT-Recht und Strafrecht anerkannte Fachtagung am 23.09.2013 in Wiesbaden beleuchtet  einerseits die modernen Instrumente der IT/Forensik , klärt andererseits aber auf über die datenschutzrechtlichen Grenzen dieser Instrumente, auch unter dem Gesichtspunkt Compliance.

Die  Vorträge namhafter Fachleute über Logfile Analyse, Netzwerkfragen und Instrumente bei mobilen Endgeräten sind eingebettet in Referate zu Fragen des Datenschutzes und von Compliance. Ein besondere Aktualität erhält die Tagung durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4.6.2013, wonach ein Privatdetektiv zu einer Haftstrafe verurteilt wurde, weil er bei seinen Recherchen gegen das BDSG verstoßen hatte:
http://beckonline.beck.de/?vpath=bibdata\reddok\becklink\1026819.htm&pos=1

Erste „Notmaßnahmen“


Um einen drohenden Schaden möglichst schnell und effizient begrenzen zu können, sind als erste „Notmaßnahme“ Experten aus nachfolgenden Fachbereichen unbedingt einzuschalten, unabhängig ob diese aus internen oder externen Bereichen kommen:

  • In seinem internen Arbeitsfeld betroffen von solchen Vorfällen ist immer der betriebliche Datenschutzbeauftragte, soweit er vom Unternehmen freiwillig oder nach den Vorgaben des § 4f BDSG pflichtgemäß bestellt worden ist. Denn in § 4g Abs. 1, S. 1 BDSG heißt es pauschal: „Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin“. Seine Verantwortung liegt also auch im Schutz dieser Daten vor dem Zugriff Unbefugter oder sonstigem Datenverlust.
  • Ein interner oder externer IT-Forensiker sollte ebenfalls rasch beteiligt werden, da meist die IT eines Unternehmens vom „Datenleck“ betroffen ist. Im Falle eines Strafverfolgungsprozesses liefert ein IT-Forensiker gerichtsverwertbare Stellungnahmen oder Gutachten.
  • Mehr und mehr Unternehmungen bestellen inzwischen einen sog. Compliance-Beauftragten. Compliance umfasst die Einhaltung und Überwachung von Gesetzen, Richtlinien und internen Standards innerhalb eines Unternehmens. Die Hauptaufgabe des „Compliance-Beauftragten“ richtet sich u.a. an die Sicherstellung des allgemeinen, gesetzeskonformen Verhaltens der Beschäftigten. Kommt es zu einem „Datenleck“ im Unternehmen, liegen regelmäßig Rechtsverstöße vor, deren Aufklärung und Vermeidung auch in der Verantwortung des „Compliance –Beauftragten“ liegt.


Kommt es zu einer Datenpanne, ist ein Zusammenwirken dieser drei Aufgabenträger unverzichtbar. Warum? Die 3 Aufgabenfelder basieren auf jeweils unterschiedlichen Rechtsvorschriften , die die gesetzlichen Grundlagen der Maßnahmen liefern. Es sind dabei jedoch immer auch weitere normative  Vorgaben zu beachten. Insbesondere das Datenschutzrecht verbietet Schritte, die technisch möglich und wünschenswert sind, aber einen unzulässigen Eingriff in das sogenannte informationelle Selbstbestimmungsrecht bedeuten. Ein nicht selten vorkommendes Beispiel ist die Betrachtung von dienstlichen E-Mail-Accounts mit privater Nutzung. Darf ein Beschäftigter ausdrücklich den dienstlichen E-Mail-Account auch für private Zwecke nutzen, ist das Einsehen dieses Accounts (auch zur Aufklärung eines Sachverhaltes) nicht ohne weiteres erlaubt.

Weitere Informationen unter:
www.update-bdsg.com

Bildquelle: © pashalgnatov/iStockphoto.com

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