Das Spektrum an Delikten hinsichtlich unternehmenskritischer, sensibler Daten reicht von Datenklau, Betrug, Sabotage oder Spionage über Korruption bis hin zur Internetkriminalität (sog. E-Crime). Selbst vermeintlich kleinere Datenpannen können einem Unternehmen schnell einen wirtschaftlichen Schaden in astronomischer Höhe bescheren.
Seit der umfangreichen Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes 2009 ist ein Verschweigen von „Datenlecks“, die personenbezogene Daten betreffen, nicht mehr möglich. Im Gegenteil: Der Vorfall ist nach den Vorgaben des § 42a BDSG nunmehr unverzüglich der örtlich zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde sowie den Betroffenen selbst zu melden. Ein Unterlassen dieser Schritte kann laut Gesetz ein Bußgeld von bis zu 300.000,00€ bedeuten.
Eine auch nach §15 FAO für Fachanwälte IT-Recht und Strafrecht anerkannte Fachtagung am 23.09.2013 in Wiesbaden beleuchtet einerseits die modernen Instrumente der IT/Forensik , klärt andererseits aber auf über die datenschutzrechtlichen Grenzen dieser Instrumente, auch unter dem Gesichtspunkt Compliance.
Die Vorträge namhafter Fachleute über Logfile Analyse, Netzwerkfragen und Instrumente bei mobilen Endgeräten sind eingebettet in Referate zu Fragen des Datenschutzes und von Compliance. Ein besondere Aktualität erhält die Tagung durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4.6.2013, wonach ein Privatdetektiv zu einer Haftstrafe verurteilt wurde, weil er bei seinen Recherchen gegen das BDSG verstoßen hatte:
http://beckonline.beck.de/?vpath=bibdata\reddok\becklink\1026819.htm&pos=1
Erste „Notmaßnahmen“
Um einen drohenden Schaden möglichst schnell und effizient begrenzen zu können, sind als erste „Notmaßnahme“ Experten aus nachfolgenden Fachbereichen unbedingt einzuschalten, unabhängig ob diese aus internen oder externen Bereichen kommen:
Kommt es zu einer Datenpanne, ist ein Zusammenwirken dieser drei Aufgabenträger unverzichtbar. Warum? Die 3 Aufgabenfelder basieren auf jeweils unterschiedlichen Rechtsvorschriften , die die gesetzlichen Grundlagen der Maßnahmen liefern. Es sind dabei jedoch immer auch weitere normative Vorgaben zu beachten. Insbesondere das Datenschutzrecht verbietet Schritte, die technisch möglich und wünschenswert sind, aber einen unzulässigen Eingriff in das sogenannte informationelle Selbstbestimmungsrecht bedeuten. Ein nicht selten vorkommendes Beispiel ist die Betrachtung von dienstlichen E-Mail-Accounts mit privater Nutzung. Darf ein Beschäftigter ausdrücklich den dienstlichen E-Mail-Account auch für private Zwecke nutzen, ist das Einsehen dieses Accounts (auch zur Aufklärung eines Sachverhaltes) nicht ohne weiteres erlaubt.
Weitere Informationen unter:
www.update-bdsg.com
Bildquelle: © pashalgnatov/iStockphoto.com