Vor- und Nachteil von Social Media im Business

Keine unliebsamen Überraschungen

Social Media ist im Bereich Business ein viel diskutiertes Thema, das neben zahlreichen Vorteilen auch erhebliche Risiken bergen kann.

Vor allem, wenn rechtliche Aspekte nicht von Anfang an in der Konzeption berücksichtigt werden. Fallstricke lauern bereits bei der Benennung der Facebook- oder Twitter-Seite, und nicht selten fehlen Impressum oder andere wichtige Angaben schlichtweg aus Unwissenheit.

Vor allem der Bereich Datenschutz wird oft übersehen. Darauf weist Matthias Thürling, Director Business Development und New Media Consultant des Internet-Dienstleisters Nidag GmbH, hin: „Sind auf der Seite Social-Media-Plugins wie der ‚Gefällt mir‘-Button bei Facebook eingebunden, so muss der Nutzer über die Datenerhebung sowie die Verarbeitung und Speicherung seiner Daten informiert werden. Dies geschieht am besten über eine eigene Seite ‚Datenschutz‘.“ Zudem dürften Daten erst dann übermittelt werden, wenn der Nutzer dafür sein Einverständnis gibt. Dafür habe der Betreiber der Seite – in diesem Fall das Unternehmen – technisch Sorge zu tragen.

Impressumspflicht gilt auch für Social Media

„Wir haben in unserer täglichen Arbeit festgestellt, dass viele Unternehmen bei dem Thema Social Media extrem vorsichtig und unsicher sind“, fasst Matthias Thürling zusammen. Aus diesem Grund fand die Nidagacademy, eine regelmäßige Veranstaltungsreihe zu Internet- und Mobilethemen, am 31. Januar auch zum Thema Social Media & Recht statt. Bei der Veranstaltung zeigte Sabine Heukrodt-Bauer, Fachanwältin für IT-Recht, Risiken und Rechtsgrundlagen auf, die es für Unternehmen zu beachten gilt: „Weder eine Unternehmensseite noch die Social-Media-Auftritte dürfen geschützte Markennamen tragen. Beispielsweise darf ein Softwarevertrieb seine Facebook-Seite nur dann ‚Service für Microsoft‘ nennen, wenn er rechtmäßig Microsoft-Produkte vertreibt.“ Auch bei Bildmarken sei Vorsicht geboten, Markenlogos dürfen nur nach Einwilligung des Herstellers verwendet werden. „Aus diesem Grund ist es auch empfehlenswert, die eigene Wort- oder Bildmarke einzutragen. Damit wird im Ernstfall ein Vorgehen gegen Verstöße wesentlich einfacher“, so Heukrodt-Bauer.

Nicht nur für die eigene Unternehmenswebsite, sondern für alle „geschäftsmäßigen“ Telemedien, besteht laut Telemediengesetz Impressumspflicht. Auch darauf wies die Anwältin hin. Bei journalistisch-redaktionellen Inhalten müsse zudem ein Verantwortlicher für die Inhalte nach § 55 Rundfunkstaatsvertrag genannt werden. Im Impressum seien neben Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse auch Geschäftsführer oder Inhaber, wenn vorhanden, Handelsregisternummer und Gerichtsstand sowie eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID anzugeben. Bei Facebook & Co. genüge es nicht, wenn das Impressum unter dem Reiter „Info“ zu finden ist, da in diesem Fall keine ausreichende Kennzeichnung vorliegt. Es müsse als eigener Menüpunkt „Impressum“ oder mit einem Link zum Impressum der eigenen Unternehmenswebsite kenntlich gemacht werden. Dies entschied das Landgericht Aschaffenburg in einem Urteil vom 19. August 2011.

Werbemails nur nach Einwilligung zulässig

Im „laufenden Betrieb“ ist bei Social-Media-Aktivitäten laut Wettbewerbsrecht all das nicht erlaubt, was auch sonst im Internet oder im Geschäftsbetrieb untersagt ist. Darunter fallen Spamming und Schleichwerbung ebenso wie sogenannte unzumutbare Belästigungen. Dies ist jegliche Form von Werbung über elektronische Post, für die nicht ausdrücklich das Einverständnis des Adressaten vorliegt. Im Bereich Social Media können das Direct Messages bei Twitter sein, Werbemails an Freunde bei Facebook oder Nachrichten an Xing-Kontakte. Dies ist auch in den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattformen festgehalten.
Oft sind es nur Kleinigkeiten, die schnell und problemlos berücksichtigt werden können, damit die Social-Media-Aktivitäten eines Unternehmens abgesichert sind. Beispielsweise müssen korrekte Bildnachweise angegeben und vor der Verwendung eines Bildes die Nutzungsrechte geklärt sein.

Die Nidag rät abschließend, einen internen Pool anzulegen für Fotos und Texte, die in die verschiedenen Social-Media-Accounts des Unternehmens eingebunden werden dürfen. So können alle zuständigen Mitarbeiter, auch im Vertretungsfall oder bei Mitarbeiterwechsel, stets auf rechtlich einwandfreies Material zurückgreifen. Bewegt sich ein Unternehmen bei Facebook, Twitter & Co., ist zudem die Erstellung eines Social-Media-Guides ratsam, in dem Zuständigkeiten, Abläufe und Regeln festgelegt sind. Auch der Umgang mit Kritik und Beschwerden sollte darin erarbeitet werden.

Auf der sicheren Seite

Interne Vorbereitung
◗ Social-Media-Guideline: Zuständigkeiten, Abläufe und Regeln sollten festgelegt werden. Auch Regeln zum Umgang mit Kritik und Beschwerden gehören dazu.

◗ Pool mit Text- und Bildmaterial: Ratsam ist es, Material zusammenzustellen,  auf das die Social-Media-Verantwortlichen im Unternehmen jederzeit zugreifen können. So läuft auch bei Mitarbeiterwechsel oder im Vertretungsfall alles reibungslos weiter.

◗ Bildnachweise: Korrekte Bildnachweise sind ein Muss. Vor der Verwendung eines Bildes sind zudem die Nutzungsrechte zu klären.

 ◗ Kein Spamming: Für jegliche Form elektronischer Post ist zuvor die Einwilligung
des Adressaten einzuholen.

Datenschutz
◗ Information: Eine eigene Seite „Datenschutz“ muss erstellt werden und deutlich gekennzeichnet sein.

◗ Datenerhebung: Der Nutzer muss klar und deutlich über die Erhebung seiner Daten, deren Speicherung und Verarbeitung informiert werden.

◗ Technische Voraussetzung: Nutzerdaten dürfen erst übertragen werden, wenn der Nutzer sein Einverständnis dazu gibt. Dafür hat der Betreiber der Seite technisch Sorge zu tragen.

Impressum
◗ Impressumspflicht: Sie gilt auch für Social Media! Adresse, Telefonnummer, E-Mail, Geschäftsführer oder Inhaber, Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID sowie – wenn vorhanden – Handelsregisternummer und Gerichtsstand müssen genannt werden.

◗ Verantwortlichkeit: Bei redaktionellen Inhalten muss ein Verantwortlicher nach § 55 Rundfunkstaatsvertrag genannt werden.

◗ Übersicht: Das Impressum als eigenen Menüpunkt kenntlich machen.
(Quelle: Nidag GmbH)

Bildquelle: ©  iStockphoto.com/aloha_17

 

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