Vor gut einem Vierteljahr hatte die Telekom angekündigt, bei DSL-Neuverträgen eine Volumenbegrenzung einzuführen: Nach dem Erreichen eines bestimmten Limits sollten die Breitbandanschlüsse bis auf ein kleines Rinnsal von 384 Kilobit gedrosselt werden.
Das führte innerhalb weniger Stunden zu einem Sturm der Entrüstung, mit dem die Bonner sichtlich nicht gerechnet hatten. Erschreckt gaben Sie nach einigen Tagen bekannt, das die Drossel den Datendurchfluss nur auf 2 Megabit pro Sekunde begrenzen solle.
Besonders umstritten war die Verknüpfung der Drossel mit der Berechtigung für den hauseigenen Dienst Entertain, der auch nach Erreichen des Sperrvolumens ungedrosselt weiter laufen sollte. Mehr noch: Gegen entsprechende Gebühren kann jedes Unternehmen eine Bevorrechtigung erwerben.
Kritiker des Telekom-Vorhabens befürchteten ein zweigeteiltes Netz, in dem sich finanzkräftige Dienste einen Premium-Status kaufen können. Das führe auch zu Innoationshemmnissen, da vor allem neue und junge Unternehmen im Regelfall nicht das Geld für den "Freikauf" haben.
Die Folgen für die Endanwender wären in diesem Fall sicher eine geringere und teure Auswahl an Diensten. Das brachte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen dazu, gegen die DSL-Drossel zu klagen. Das heute veröffentlichte Urteil (Aktenzeichen 26 O 211/13, noch nicht rechtskräftig) gibt der Klägerin recht.
Da die Telekom-Tarife als "Internet-Flatrate" und unter Angabe der "bis zu"-Maximalgeschwindigkeit beworben habe, sieht das Gericht die nachträgliche Drosselung per Klausel-Hintertür als "unangemessene Benachteiligung" an.
Die Telekom wird dem Urteil wohl nicht folgen und die üblichen Rechtsmittel einlegen. Die Verbraucherzentrale lässt aber nicht locker und will den Fall notfalls bis vor den Bundesggerichtshof bringen.
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