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Weißer Ring warnt vor bloßstellenden Posts
Ein Bürokomplex des Internetunternehmens 1&1 in Montabaur in Rheinland-Pfalz. Foto: Thomas Frey/dpa/Illustration
Mit der Einstweiligen Verfügung gegen 1&1 gab das Gericht einem Antrag der Deutschen Telekom statt. (Aktenzeichen 6 W 97/17)
Die beanstandete Werbung könne so verstanden werden, dass 1&1 ein eigenes, von anderen Anbietern unabhängiges Netz besitze, befand das Gericht. Tatsächlich greife die Firma aber wesentlich auf die Netze anderer Anbieter - unter anderem der Telekom - zurück und nutze diese. Außerdem untersagte der 6. Zivilsenat dem Unternehmen aus Montabaur, im Rahmen der Werbung die eingetragenen Markenzeichen der Telekom zu verwenden.
1&1 hatte im August und September in Printmedien, auf Plakaten, im Internet und Fernsehen mit dem «besten Netz» geworben. In dem Werbespot seilt sich nach OLG-Angaben ein 1&1-Repräsentant an einer Hochhausfassade ab, um ein Telekom-Plakat mit der eigenen Werbung zu überdecken. Die OLG-Entscheidung vom 19. September ist noch nicht rechtskräftig.
dpa/rs