Der EuGH beafasst sich mit dem „Like”-Button wegen eines Streits zwischen der Verbraucherzentrale NRW und dem Mode-Online-Händer Fashion ID der Peek & Cloppenburg KG. ((Foto: Ole Spata))
+++Update+++: Dabei geht es jedoch nur um die Erhebung und Übermittlung der Daten - für die anschließende Verarbeitung der Informationen ist Facebook allein zuständig. Von der Entscheidung dürften neben dem „Gefällt mir”-Knopf von Facebook auch andere ähnlich funktionierende Plug-ins, zum Beispiel von Werbeanbietern betroffen sein. Auf Website-Nutzer könnte mit der Entscheidung ein weiterer Einwilligungs-Klick zukommen.
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Der EuGH entscheidet heute, ob Betreiber von Internetseiten für die Datenverarbeitung mitverantwortlich sind, wenn sie den „Gefällt mir“-Knopf des Online-Netzwerks einbinden. Folgen die Richter dem Antrag des EuGH-Generalanwalts, lautet die Antwort auf diese Frage „Ja“ - aber nur in einer sehr eingeschränkten Form. Denn es soll nur um die Vorgänge gehen, bei denen der Webseiten-Anbieter tatsächlich zur Entscheidung über Mittel und Zweck der Datenverarbeitung beiträgt. Die Einwilligung der Nutzer dazu muss aber eingeholt werden, bevor die Daten erhoben und übermittelt werden - im Fall des „Like“-Buttons also im Prinzip schon beim Aufruf der Seite.
Der „Like“-Button überträgt beim Laden der Seite die IP-Adresse sowie die Webbrowser-Kennung, auch ohne dass der Knopf angeklickt wurde oder der Nutzer einen Facebook-Account hat. Die Richter in Luxemburg befassen sich mit dem „Like“-Button wegen eines Streits zwischen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und dem Mode-Online-Händer Fashion ID der Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf. Die Verbraucherzentrale hatte argumentiert, die Verwendung des „Gefällt mir“-Buttons verstoße gegen Datenschutzrecht - und reichte eine Unterlassungsklage gegen Fashion ID ein.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bat den EuGH um die Auslegung mehrerer Datenschutz-Bestimmungen. Als Folge haben deutsche Verbraucherverbände auch gute Aussichten, ihr Klagerecht in Datenschutz-Fragen auf europäischer Ebene bestätigt zu bekommen. Denn der EuGH-Generalanwalt stellte in seinem Schlussantrag vom vergangenen Dezember fest, dass die neue europäische Datenschutz-Richtlinie einer entsprechenden nationalen Regelung nicht entgegenstehe. Der EuGH ist nicht an seine Einschätzungen gebunden, folgt ihnen aber in den meisten Fällen.
dpa/pf