Die Europäische Kommission hat heute den Entwurf für einen Angemessenheitsbeschluss veröffentlicht, nach dem personenbezogene Daten im Vereinigten Königreich einen mit dem Europäischen Datenschutzrecht vergleichbaren Schutz genießen. Damit soll der Datenaustausch zwischen der EU und UK trotz Brexit künftig ohne weitere Genehmigungen möglich werden. Der Entwurf bedarf jetzt allerdings noch der Zustimmung durch die Mitgliedstaaten.
Ob das Vereinigte Königreich ein mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vergleichbares Datenschutzniveau aufrechterhält, ist zwar nicht ausgemacht, die Weichen sind in diese Richtung gestellt. Kritiker weisen allerdings auf die Befugnisse der Geheimdienste auf der Insel hin. Laut Premierminister Boris Johnson will seine Regierung beim Datenschutz zwar eine von der EU „losgelöste und unabhängige Linie verfolgen“, hatte bereits im Vorfeld des Handelsabkommens damit begonnen, Regelungen der DSGVO in nationales Recht (UK GDPR) umzusetzen, das seit dem 31. Januar 2020 gilt.
Mit Ablauf des Übergangszeitraums zum Jahreswechsel wurde Großbritannien für Datenverantwortliche in der EU zu einem Drittland. Der Datentransfer nach UK muss daher noch zusätzliche Voraussetzungen erfüllen, nämlich die eines angemessenen Datenschutzniveaus nach Art. 44 DSGVO. Die EU-Kommission kann aber wie jetzt geplant beschließen, dass das Datenschutzniveau in UK angemessen ist, sodass keine weiteren Maßnahmen mehr erfolgen müssen.
Zu dem jetzt vorgelegten Entwurf erklärt Susanne Dehmel, Mitglied der Geschäftsleitung des Branchenverbandes Bitkom: „Mit ihrer Entscheidung legt die EU-Kommission den Grundstein dafür, dass der Datentransfer zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nahtlos erhalten bleibt. Wir freuen uns, dass die Kommission die erneute Übergangsfrist genutzt hat, um zügig einen Entwurf vorzulegen. Wir hoffen, dass die Prüfung nun zeitnah abgeschlossen wird und eine weitere Zitterpartie vermieden werden kann. Es gilt, den noch immer anhaltenden Schwebezustand und die Unsicherheiten für die Digitalwirtschaft zu beenden.“
Nur mit dem Angemessenheitsbeschluss könne der Datenverkehr zwischen EU und UK rechtssicher weitergeführt werden, betonte Dehmel. „Ohne diesen Beschluss würde ein Datenstau mit massiven wirtschaftlichen Folgen drohen. Die Kooperationen zwischen EU-Unternehmen und Unternehmen im Vereinigten Königreich sind essenziell für die internationale Datenökonomie und die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen. Großkonzerne, Mittelständler und Startups in Deutschland und Europa gleichermaßen tauschen Daten mit Standorten auf der Insel aus. Gerade bei Cloud-Diensten sowie im Wartungs- und Kundenservice setzen viele Unternehmen aus der EU auf britische Dienstleister.“
Bis zum Inkrafttreten des Brexit am Jahresende 2020 gab es Übergangsregelungen, die einen problemlosen Transfer auch personenbezogener Date erlaubten. Zum Beispiel galt in Uk weiterhin die DSGVO sowie der nationale Data Protection Act 2018. EU und UK konnten sich Am 24. Dezember 2020 für einen weiteren Übergangszeitraum auf die Grundregeln der künftigen Zusammenarbeit einigen. Das Handels- und Zusammenarbeitsabkommen (Trade and Cooperation Agreement, kurz „TCA“) enthält auf den Seiten 406-408 auch recht komplexe Übergangsregeln für den Transfer personenbezogener Daten. So gilt in Großbritannien mit dem Austritt aus der EU die DSGVO nicht mehr – außer „eingefroren“ auf dem damaligen Stand für die bis dahin gesammelten Daten („legacy data“) – als sogenannte „frozen GDPR“. Daten, die nach dem 31. Dezember 2020 im Uk eintreffen, müssen sich nach den Vorgaben des Data Protection Act 2018 und einer neuen, angepassten DSGVO richten, der bereits erwähnten „UK GDPR“.
Die zweite Übergangsphase begann Anfang 2021 und endet, sobald die EU-Kommission der Angemessenheitsbeschluss für das Vereinigte Königreich nach Art. 45 Abs. 3 DSGVO erlassen hat, wie ihn heute zum Beispiel bereits die Schweiz, Argentinien und Japan genießen.
Bildquelle: Pixabay