Eines steht aber fest: Behördenangelegenheiten können für Bürger und Wirtschaft einfacher werden, weil jedermann unabhängig von Ort und Öffnungszeiten mit der Verwaltung in Kontakt treten kann. „Mit dem E-Government-Gesetz kann die Verwaltung den Bürgern endlich das bieten, was für Unternehmen im E-Commerce längst als selbstverständlicher Standard gilt“, erklärte die IT-Beauftragte der Bundesregierung, Staatssekretärin Cornelia Rogall-Grothe. Das bedeute: „Leistungen der Verwaltung überall und rund um die Uhr beantragen, überprüfen oder direkt herunterladen. Jetzt geht es darum, die Modernisierung unserer Verwaltung weiter voranzutreiben und das Gesetz gemeinsam in Bund und Ländern umzusetzen.“
Konkret sind die Behörden laut Rogall-Grothe nun aufgefordert, Bürgern und Wirtschaft eine elektronische Bezahlmöglichkeit, elektronische Akteneinsicht bei elektronischer Aktenführung und umfangreiche Online-Informationen anzubieten. Gleichzeitig erhalten die Bürger ab sofort weitere Möglichkeiten, die eID-Funktion ihres neuen Personalausweises zu nutzen. Über Webformulare der Behörden können sie ihre Identität nachweisen und sich so viele Wege- und Wartezeiten ersparen.
Das E-Government-Gesetz trat bis auf einige Ausnahmen in Kraft; diese Lücken sollen wie folgt zeitlich gestaffelt (siehe Kasten) geschlossen werden.
Pflicht der Behörden von Bund und Ländern, elektronische Dokumente anzunehmen, auch dann, wenn diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind („Pflicht zur Zugangseröffnung“).
in der Verwaltung des Bundes die Möglichkeit, De-Mail zum Ersatz der Schriftform einzusetzen. Hinweis: Die Möglichkeit, Online-Formulare in Verbindung mit dem elektronischen Identitätsnachweis des neuen Personalausweises zum Ersatz der Schriftform zu nutzen, besteht in der Verwaltung des Bundes bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes.
Pflicht der Bundesbehörden, die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach dem Personalausweisgesetz zu ermöglichen und dafür die auf Seiten der Behörden notwendige Infrastruktur bereitzustellen (z. B. Erwerb von sogenannten Berechtigungszertifikaten nach dem Personalausweisgesetz).
die sich aus Artikel 1 § 14 des Gesetzes ergebenden Pflichten der Behörden von Bund und Ländern zur Georeferenzierung.
ein Kalenderjahr nach der Aufnahme des Betriebs des zentral für die Bundesverwaltung angebotenen IT-Verfahrens, über das De-Mail-Dienste für Bundesbehörden angeboten werden: Pflicht für Bundesbehörden, per De-Mail erreichbar zu sein.
Pflicht für Bundesbehörden, ihre Akten elektronisch zu führen. Hinweis: Die die Behörden des Bundes betreffenden Regelungen zum sogenannten ersetzenden Scannen und zur Akteneinsicht treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bildquelle: Bundesministerium des Innern