Unser Autor Florian Walzer ist Head of sales & marketing bei Rexx Systems.
Der Midijob wurde im Jahr 2003 als „Gleitzonenjob“ eingeführt, um über den Minijob hinaus vergünstigte Beiträge zu ermöglichen. Im Minijob dürfen Beschäftigte höchstens 450 Euro verdienen. Bereits ab 450,01 Euro müssten sie die vollen Sozialversicherungsbeiträge bezahlen – was den Mehrverdienst mehr als schlucken würde. Der Midijob beseitigt dieses Manko, indem er die vergünstigten Beiträge schrittweise mit steigendem Gehalt anpasst. So werden Beschäftigte nicht benachteiligt, die die Einkommensgrenzen des Minijobs nur geringfügig überschreiten.
Dies ist ein Artikel aus unserer Print-Ausgabe 7-8/2021. Bestellen Sie ein kostenfreies Probe-Abo.
Der Midijob wird seit 2019 auch „Beschäftigung im Übergangsbereich“ genannt. Dieser Übergangsbereich erstreckt sich seitdem gemäß § 20 Abs. 2 SGB IV von 450,01 Euro bis 1.300 Euro (zuvor maximal 850 Euro). Das Unternehmen zahlt die vollen Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, während diese für den Beschäftigten reduziert sind. Sie bewegen sich zwischen 11 und 20 Prozent, was früher dazu führte, dass die Rentenansprüche geringer waren. Das wurde mit der Neuregelung des Midijobs ab 2019 beseitigt. Bei folgenden Ausnahmen sind Midijobs ausgeschlossen: Azubis, duale Studenten, Praktikanten, Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, Mitarbeiter in Kurzarbeit oder bei Wiedereingliederungsmaßnahmen.
Für den Arbeitnehmer hat der Midijob einen gewichtigen Vorteil: Er zahlt prozentual gesehen sehr günstige Sozialversicherungsbeiträge, erhält dafür aber den vollen Anspruch auf Leistungen. Auch das Unternehmen hat einen insbesondere finanziellen Vorteil, denn es führt nur knapp 20 Prozent an Beiträgen ab. Ein Minijob hingegen zieht eine monatliche Belastung von mehr als 30 Prozent des Gehalts nach sich. Schwankt das Gehalt im Jahresverlauf, so werden die Abgaben auf Basis von Durchschnittsberechnungen und/oder Schätzungen berechnet.
Übt ein Arbeitnehmer mehrere Midijobs aus, so können deren Vergünstigungen nur dann genutzt werden, wenn sie zusammengerechnet die Grenze von 1.300 Euro nicht überschreiten. Werden neben einem Midijob zwei Minijobs ausgeübt, so muss ein Minijob zum Midijob addiert werden. Auch hier gilt: Überschreitet der Mitarbeiter die Grenze von 1.300 Euro, werden beide Arbeitsverhältnisse voll sozialversicherungspflichtig.
Während die Abrechnung der Sozialabgaben und der pauschalen Lohnsteuer mit einem vereinfachten Verfahren über die Minijob-Zentrale abgewickelt wird, ist beim Midijob die Anmeldung und Abrechnung über die Sozialversicherungsträger erforderlich. Somit ist die Abrechnung der Sozialabgaben aufwändiger als beim Minijob.
Für die Personalabteilung gibt es aber auch einen Nachteil: Der Verwaltungsaufwand für Midijobs ist wegen vieler Sonderregelungen deutlich größer als bei Minijobs oder Teilzeit. Doch dieser Nachteil lässt sich heute durch moderne HR-Software einfach ausbügeln, weil die alle administrativen Aufgaben in großen Teilen übernimmt. So wird der Midijob bei einer Beschäftigung im Niedriglohnsektor zur echten Win-Win-Lösung für Unternehmen und Beschäftigte. Erstere profitieren im Niedriglohnbereich von prozentual günstigeren Abgaben, letztere von einem vollen Sozialversicherungsschutz, ohne dafür über die Maßen belastet zu werden.
Bildquelle Schmuckbild: gettyimages/iStock, Rexx Systems