Der DVD-Vorsitzende Frank Spaeing
Auf der Internetseite www.handelsregister.de veröffentlichen die Registergerichte der Bundesländer seit Anfang August die Bekanntmachungen gemäß § 10 HGB und die sich darauf beziehenden weiteren Vorschriften für einen Zeitraum von vier Wochen. Frühere Bekanntmachungen sind auf www.handelsregisterbekanntmachungen.de zu finden.
Kritikwürdig finden die Datenschützer: „Dadurch sind teilweise sensible persönliche Daten – Geburtsdaten, Adressen, Bankverbindungen, sogar Unterschriften z.B. von Vereinsvorständen oder von Unternehmensangehörigen – für jedermann online abruf- und auswertbar.“ Sie weisen darauf hin, dass diese aktuelle Praxis zum Datenmissbrauch geradezu einlädt und fordern eine Bereinigung der Register um sensible Daten und eine Korrektur der Rechtsgrundlagen.
Die Online-Zugänglichkeit von Registern verfolgt das begrüßenswerte Ziel von mehr Transparenz im Wirtschaftsleben. Damit wird der europarechtlichen Verpflichtung der Digitalisierungsrichtlinie EU 2019/1151 entsprochen. In dieser Richtlinie wird in Art. 161 aber unmissverständlich klar gestellt, dass bei der Umsetzung die EU-Datenschutz-Grundverordnung beachtet werden muss.
Dies bedeutet nach Ansicht des DVD, dass auch bei der Verwirklichung von öffentlichen Interessen – hier der Wirtschaftstransparenz – schutzwürdige Interessen der Betroffenen beachtet werden müssen. Statt dies korrekt umzusetzen, habe es sich die deutsche Verwaltung einfach gemacht, und die früheren dezentralen und bisher nur mit Aufwand zugänglichen Register – eins-zu-eins – ins Internet gestellt.
Damit wird laut DVD ein explizites Ziel der EU-Digitalisierungsrichtlinie – die Verhinderung von Identitätsdiebstahl – konterkariert: Die teilweise sensiblen Daten können dazu verwendet werden, sich online als andere Person auszuweisen. Die Daten eignen sich aber auch zur Einrichtung von Fake-Accounts, Fake-Bestellungen und zu anderen kriminellen Machenschaften bis hin zu persönlichen Bedrohungen.
„Zur Zuordnung von wirtschaftlichen Verantwortlichkeiten sind diese sensiblen Informationen regelmäßig nicht erforderlich“, heißt es vom DVD. Nicht nur das: Der Bundesgesetzgeber hat unter dem Vorwand der Umsetzung der DSGVO – etwa im Bereich des Vereinsregisters (§ 79a BGB) – die datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte wie z.B. den spezifischen Anspruch auf Auskunft oder auf Widerspruch ausgeschlossen.
„Gerade beim Vereinsregister werden mit der Online-Veröffentlichung viele Menschen gefährdet“, warnt der DVD-Chef Spaeing. „Es wäre fatal, wenn durch die unbedachten Veröffentlichungen diese von ihrem besonderen ehrenamtlichen Engagement abgeschreckt würden.“ DVD-Vorstandsmitglied Thilo Weichert ergänzt: „Die alte Bundesregierung hat die DSGVO in vieler Hinsicht unter Missachtung der europarechtlichen Vorgaben umgesetzt. Eine zeitnahe Korrektur ist dringend nötig. Um kurzfristig den Missbrauch der Online-Daten zu verhindern, sollte den Betroffenen zumindest ein Widerspruchsrecht bzgl. der Registerveröffentlichung besonders sensibler Einzelangaben eingeräumt werden.“
Bildquelle: DVD