Axel Keller ist Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock.
Denn: Der Beschluss über den EU-US-Datenschutzschild wurde vom EuGH für ungültig erklärt. Anwendung findet das Urteil auf die Übermittlung personenbezogener Daten zu gewerblichen Zwecken. Die Standardvertragsklauseln dagegen haben weiterhin Bestand. Zu beachten ist jedoch, dass nur dann eine rechtliche Basis für die Datenübermittlung gegeben ist, wenn der gebotene Datenschutz garantiert wird. Standardvertragsklauseln sind also nur dann gültig, wenn die Rechtsordnung des Landes, in das die Daten übermittelt werden, die erforderlichen Garantien bietet. Dazu gehört auch effektiver Rechtsschutz gegen staatliche Datenzugriffe.
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Nach dieser EuGH-Entscheidung muss die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA unterbleiben, wenn sie sich rein auf das EU-US-Datenschutzschild stützt. Auch wenn das System der Standardvertragsklausen vorerst bestehen bleibt, müssen diese überprüft und gegebenenfalls ausgesetzt werden. Eine Übermittlung personenbezogener Daten sollte umgehend ausgesetzt werden, wenn die Standarddatenschutzklauseln nicht eingehalten werden oder der erforderliche Schutz der übermittelten nicht durch andere Mittel gewährleistet werden kann. Das betrifft auch die Übermittlung in andere Drittstaaten mit zweifelhaften rechtsstaatlichen Garantien, vor allem aber die Vereinigten Staaten und Großbritannien.
Bildquelle: Ecovis