Webseitenbetreiber fragen sich: Was darf man ohne Zustimmung? Wann benötigt man diese? Und wie sichert man sich dagegen ab?
Cookies sind Textdateien mit Informationen, die es einem Server ermöglichen, einen Anwender wiederzuerkennen. Sie sind seit Jahren gang und gäbe im Internet, seit dem Inkrafttreten der DSGVO werden aber auch diese zunehmend hinterfragt, wie das aktuelle Urteil des EuGH nun zeigt.
Dies ist ein Artikel aus unserer Print-Ausgabe 11-12/2019. Bestellen Sie ein kostenfreies Probe-Abo.
Das Urteil gilt nämlich nicht für technisch notwendige Cookies – wie etwa Suchbegriffe, Sprachauswahl oder Zahlungsdienstleitungen. Diese dürfen auch weiterhin ohne Einwilligung gesetzt werden. Webseitenbetreiber müssen allerdings sicherstellen, dass kein Unbefugter Zugang auf diese Daten hat.
Für technisch nicht notwendige Cookies – das heißt für solche, die einen Personenbezug herstellen – bedarf es hingegen einer Zustimmung des Nutzers. Erst dann dürfen sie aktiv werden. Zudem muss die Einwilligung leicht verständlich, freiwillig, dokumentiert und darf nicht an andere Bedingungen gekoppelt sein.
Allerdings ist es unverständlich, warum Juristen stets auf eine Einwilligung bestehen. Diese ist nicht nur wegen des Rechts auf Widerruf und aufgrund der Dokumentationspflicht aufwendig zu organisieren, sondern interessiert heute auch niemanden mehr. Gemäß der Devise „Klick und weiter“ lesen nämlich nur die wenigsten User, wem oder was sie eigentlich zustimmen, und eine Einwilligung zu bekommen ist so einfach wie nie.
Bildquelle: Institut für Datenschutz und Datensicherheit