Sobald eine Fluggesellschaft am neuen Verfahren teilnimmt, muss der Spediteur die für die ICS2-Meldung erforderlichen Informationen an die Airline liefern können. Andernfalls wird die Ware nicht verladen.
„Luftfrachtspediteure sollten diese Frist nutzen, um sicherzustellen, dass sie den Airlines die zusätzlich geforderten Daten liefern können“, rät Dirk Gladiator, Prokurist bei dem auf internationale Speditions- und Zollabwicklung spezialisierten Softwarehaus Dakosy. „Dazu gehören Warennummer, die kompletten Adressen des Originalabsenders und finalen Empfängers.“
Mit ICS2 führt die EU ein vereinheitlichtes und zentrales Verfahren zur dezidierten Risikoanalyse für Waren aus Drittstaaten ein, das schon vor der Verladung der Waren im Ausfuhrland ansetzt. Gladiator spricht von einem Meilenstein, denn „wir haben damit erstmals ein Zollverfahren mit nur einer zentralen europäischen Eingangstür statt 27 nationaler Türen“. Langfristig plane die EU-Generaldirektion Steuern und Zollunion (TAXUD), dass die überwiegende Zahl der Zollprozesse gebündelt über die eigens geschaffene Teilnehmerschnittstelle „Shared Trader Interface“ (STI) laufen sollen.
Neben der zentralen Meldestelle STI gibt es weitere Neuerungen, die mit dem ICS2-Zollsystem umgesetzt werden. Der Anmeldeprozess wird künftig zweistufig sein. Bisher praktiziert wurde bereits die Meldung Pre-Arrival (späteste Abgabe vier Stunden vor Ankunft des Flugzeugs). Hinzugekommen ist nun eine weitere Meldung, das sogenannte Pre-Loading, die so schnell wie möglich, in jedem Fall vor der Verladung abgegeben werden muss.
Diese Informationen können von der Fluggesellschaft oder – das ist neu – auch direkt vom Spediteur übermittelt werden. Letzteres wird als „Multiple Filing“ bezeichnet. „Durch die Verlängerung der Frist für die Airlines bis zum 30.6.2023 hat sich das Zeitfenster für das Multiple Filing nach hinten verschoben. Für die Spediteure, die daran teilnehmen wollen, ist das eine wichtige Aktualisierung. Umstellungen können nach heutigem Kenntnisstand zwischen dem 1. Juli und dem 2. Oktober 2023 erfolgen“, sagt Gladiator.
Luftfrachtseitig müssen Spediteure oder Verlader gegenüber dem aktuellen ICS-Verfahren folgende Daten zusätzlichen bereitstellen:
die komplette Adresse des Ursprungsabsenders,
die komplette Adresse des endgültigen Empfängers,
die Warennummer in Form eines sechsstelligen HS-Codes,
EORI (Nachfolger der Zollnummer auf EU-Ebene) des Empfängers.
Dabei ist zu beachten, dass die Informationen strukturiert vorliegen müssen, beispielsweise eine Postleitzahl fünfstellig anzugeben ist. Ansonsten werden die Daten nicht erkannt und es kann zu Störungen im Ablauf kommen. Die EORI des Empfängers ist formal keine ICS2-Pflichtangabe. Falls die Angabe aber vorliegt (der Empfänger ist in der EU ansässig), dann sollte die Angabe erfolgen. Dieses wird auch dadurch unterstrichen, dass die EORI für das unmittelbare Folgeverfahren (Temporary Storage) in vielen EU-Mitgliedsstaaten eine Pflichtangabe ist und daher von den Airlines bereits gefordert wird.
Auch wenn der Teil der Datenbereitstellung aufwendiger ist als zuvor, werde das Verfahren als Ganzes vereinfacht und auch für alle Beteiligten sicherer und verlässlicher, meint Gladiator. Er motiviert die Teilnehmer, die Informationen so früh wie möglich weiterzugeben: „Je eher der Airline die Daten vorliegen, desto früher können mögliche Fehler erkannt und gegebenenfalls gegengesteuert werden.“
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