Unter dem Aktenzeichen I ZR 8/13 dürfte ein weiterer wichtiger Pflock in der Rechtsprechung zum Weiterverkaufs „gebrauchter“ Softwarelizenzen eingeschlagen worden sein. Das Aufspaltungsverbot des Europäischen Gerichtshofs bezieht sich demnach nur auf Client/Server-Lizenzen.
Im übrigens hat der BGH auch das Frankfurter Urteil in dem Punkt bestätigt, dass der Verkäufer solch einer aufgespalteten Lizenz eine Vervielfältigungshandlung rechtmäßig vornehmen darf – nämlich das Brennen eines Datenträgers mit der Programmkopie, da er nur so die zuvor online erworbene Software weiterverkaufen könne.
„Die Rechtsprechung zu gebrauchten Lizenzen wird damit weiter ausdefiniert“, konstatiert Timo Schutt, Karlsruher Fachanwalt für IT-Recht. Das führe dazu, „dass grundsätzlich – von Ausnahmen natürlich abgesehen – Softwarelizenzen auch von Dritten weiterverkauft und vom Käufer legal erworben und genutzt werden können, ohne dass der Hersteller der Software dies verhindern könnte.“
Das Urteil dürfte weitreichende Folgen haben, denn Volumenlizenzen sind bei vielen großen Softwarehersteller – etwa Microsoft oder IBM – gängige Praxis. Schutt vermutet, dass die Softwarehersteller dieser Urteil „einpreisen“ werden, also den Weiterverkauf bereits durch höhere Lizenzpreise für den Ersterwerber abfedern werden. Es bleibe aber abzuwarten, ob und wie sich der Softwaremarkt dadurch verändert.
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