Doch wer kümmert sich bei Betrieben um dieses Thema? Das Bundesdatenschutzgesetz hat hier eindeutige Regelungen gefunden: Wer z.B. als Arbeitgeber mehr als neun Personen „ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten“ beschäftigt, muss einen sog. betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen (§ 4f Abs. 1). Dieser muss zudem über die erforderliche „Fachkunde“ verfügen. Fehlt die Bestellung oder die Fachkunde, ist eventuell ein Bußgeld fällig über max. 50.000 Euro (§ 42 Abs. 1: Nr 2 BDSG).
Ist nach den gesetzlichen Vorschriften kein Datenschutzbeauftragter zu bestellen, entfällt für den Betrieb – entgegen eines weit verbreiteten Irrglaubens – nicht die Geltung des BDSG. In dem Fall muss sich der Betriebsinhaber zwangsläufig um die oft sehr komplizierten Datenschutzvorschriften selber kümmern, also die erwähnte Fachkunde erwerben. Zur Erhaltung der Fachkunde gehört auch die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, wie es § 4f Abs. 3, letzter Satz BDSG ausdrücklich erwähnt. Fachtagungen mit aktuellen Datenschutzthemen sind hier ein probates Mittel, die vorhandenen Fachkenntnisse „upzudaten“.
Am 18. April 2012 findet in Wiesbaden – im Rahmen der neuen Tagungsreihe Update-BDSG – eine solche Fachtagung statt zum Thema „Datenschutz in der Medizin“. Schirmherr ist der hessische Datenschutzbeauftragte Prof. M. Ronnellenfitsch, Initiator ist die Landesärztekammer Hessen. Referenten aus Datenschutzbehörden und der Privatwirtschat geben einen Überblick über den Diskussionsstand besonders aktueller Themen aus der Welt der Gesundheitsbranche. Arztpraxen und Kliniken rüsten IT-technisch in immer schnellerem Tempo auf, nicht wissend, dass dabei zahlreiche Datenschutzvorschriften zu beachten sind, insbesondere zum Aspekt der Datensicherheit. Hier sind praktische Lösungsvorschläge gefragt, die die Tagung ebenfalls bieten soll.
www.update-bdsg.com
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