Wann haben Google-Nutzer ein Recht auf Vergessenwerden? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof beschäftigt.
Die Betreiber sind nicht verpflichtet, diesbezüglich selbst zu ermitteln und auf die Betroffenen zuzugehen. Das entschied der sechste Zivilsenat am BGH am Dienstag. Die Karlsruher Richter orientierten sich dabei an einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Im konkreten Fall ging es um ein Paar aus der Finanzdienstleistungsbranche. Die Kläger wollten, dass mehrere kritische Artikel über ihr Anlagemodell nicht mehr als Treffer auftauchen, wenn man bei Google nach ihren Namen sucht. Der BGH gab ihnen allerdings nur in dem Punkt Recht, dass keine Fotos mit ihnen ohne jeglichen Kontext in den Trefferlisten angezeigt werden dürfen – sogenannte Vorschaubilder.
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