Unternehmen müssen ihre Ausstiegsoptionen kennen – auch wenn sie gerade glücklich auf Wolke 7 schweben.
„Cloud first!“ lautet 2022 die Parole der allermeisten IT-Strategen – quer durch die Wirtschaft. Selbst regulierte Branchen wie Banken und Versicherungen steuern eindeutig in diese Richtung. Laut einer aktuellen Studie von KPMG setzen 64 Prozent der Finanzdienstleister auf „Cloud first“ oder „Cloud only“.
Eine Einbahnstraße? Tatsächlich wollen die IT- und Fachabteilungen die vielfältigen Möglichkeiten, die moderne Cloud-Anwendungen bieten, so schnell wie möglich nutzen und dem Kunden präsentieren. Die technischen Schwierigkeiten und Bedenken werden kurzerhand aus dem Weg geräumt, die Gedanken an Datenschutz und Regulatorik ganz weit nach hinten gestellt. Wie kommt man aber im Fall der Fälle aus der Cloud wieder heraus?
Die Anforderung, ein Exit-Konzept vorlegen zu können, war im geschilderten Fall der Stolperstein. Schaut man auf die Regulatorik der Banken, so sind diese z.B. nach den Outsourcing-Regelungen aus AT 9 der MaRisk dazu verpflichtet, bei wesentlichen Auslagerungen zum einen Vorkehrungen für den Fall einer beabsichtigten oder erwarteten Beendigung zu treffen. Zum anderen sind für den Fall unbeabsichtigter und unerwarteter Beendigungen „etwaige Handlungsoptionen auf ihre Durchführbarkeit zu prüfen“.
Der erste Teil der Anforderungen ist noch relativ einfach zu erfüllen, indem Kündigungsmöglichkeiten mit entsprechenden Fristen und – quasi als Exit-Unterstützung – Verlängerungsoptionen z.B. um ein Jahr mit dem Cloud-Service-Provider vereinbart werden. Das, was sonstigen Anwendern von den Hyperscalern versagt wird, hat in deren Standardverträge für Banken und Versicherungen mittlerweile Einzug gehalten.
Der zweite Teil hinsichtlich unbeabsichtigter oder unerwarteter Beendigung ist hingegen schon schwieriger zu bewerkstelligen. Schon die Definition möglicher Exit-Szenarien ist nicht einfach. Will man sich wirklich vorstellen, dass Amazon, Google oder Microsoft in die Insolvenz geraten? Schon realistischer: Der Datenschützer steht vor der Tür und untersagt, beispielsweise mit Verweis auf das Schrems-II-Urteil, den Datenaustausch mit amerikanischen Unternehmen.
Wie könnte eine Vertragsbeendigung aussehen? Ein Umschwenken beispielsweise von der Google Cloud Platform auf Microsoft Azure wäre zwar – mit viel Aufwand – machbar. Aber sowohl Google, Microsoft und Amazon als auch Alibaba kämen aufgrund ihrer Herkunft als Alternative gar nicht in Frage. Bleiben also europäische Cloud-Angebote – oder eben eine Rückkehr in die eigene Private Cloud.
Diese Möglichkeiten stellen jedoch keine echte Alternative dar, die sich auch nur im Entferntesten rechnen oder gar durchführen ließen. Und so bleibt es den Unternehmen nur noch, sich auf andere Art und Weise die Beendigung ihrer Auslagerungen wegzudiskutieren. Oder man geht von der Annahme aus, dass zumindest eine dem jeweiligen Anwendungsfall angemessene Zeitspanne zur Verfügung steht, die eine Rückführung der ausgelagerten Uses Cases möglich macht.
Dies prozessual und mit entsprechend kreativen Exit-Konzepten und -Strategien zu unterfüttern sowie auch eine regelmäßige Überprüfung der Durchführbarkeit sicherzustellen, ist Aufgabe der Outsourcing-Abteilungen. Auch mögliche Tools oder Dienstleister wie Microfin, die bei einem Exit unterstützen können und deren Verfügbarkeit ebenfalls sichergestellt sein muss, helfen dabei, Handlungsoptionen für zu definieren.
Und so kann z.B. die Klassifizierung gleichgelagerter Anwendungsfälle und die Erstellung von für die entsprechenden Klassen standardisierten Exit-Konzepten dabei helfen, wenn in einem Factory-Ansatz zahlreiche Use Cases in die Cloud verlagert werden sollen. Die Ansätze im Markt sind hier noch uneinheitlich. Bei aller Cloud-First-Verliebtheit: Unternehmen müssen ihre Ausstiegsoptionen kennen – auch wenn sie gerade glücklich auf Wolke 7 schweben.
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