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„Es gibt klare Vorgaben“

Zielgerichtet und sachkundig begleitet der zertifizierte Datenschutzbeauftragte Achim Barth, Gründer von „Barth Datenschutz“, Verantwortliche und Unternehmen bei der praktikablen Umsetzung des Datenschutzes und des Hinweisgebergesetzes.

Achim Barth

Achim Barth ist ein Ansprechpartner rund um den Schutz per­sonenbezogener Daten. In der Beratung, in Seminaren und Vorträgen überzeugt er mit praktikablen Lösungen.

ITD: Herr Barth, was verbirgt sich hinter dem Hinweisgeberschutzgesetz?
Barth:
Das neue Hinweisgeberschutzgesetz ist die nationale Umsetzung der Hinweisgeberrichtlinie 2019/1937 – die sogenannte EU-Whistleblower-Richtlinie. Letztere ist bereits am 16. Dezember 2019 in Kraft getreten. Deutschland hätte diese Richtlinie also längst bis zum 17. Dezember 2021 in nationales Recht umsetzen müssen, hat aber die Frist verpasst. Inzwischen läuft schon ein Verfahren der EU gegen Deutschland – der Gesetzgeber muss sich also beeilen.

ITD: Was Hinweisgeber schützt, bedeutet für Unternehmen erst einmal Aufwand. Wie sollten sich Firmen darauf vorbereiten?
Barth:
Die EU-Richtlinie sieht vor, dass Personen geschützt werden, die Fehltritte gegen das Unionsrecht melden. Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz soll Mitarbeiter besser absichern, wenn sie in ihrem Betrieb Verstöße gegen Compliance-Richtlinien, EU-Recht oder deutsches Recht bemerken und melden.

ITD: Wie sieht so ein Meldesystem konkret aus?
Barth:
Das Gesetz verlangt vom Arbeitgeber den Betrieb einer internen Meldestelle. In dieser internen Meldezentrale sollen Unternehmen für Hinweisgeber verschiedene Kanäle schaffen. Dies kann ein spezielles E-Mail-Postfach, eine Telefon-Hotline, das persönliche Gespräch oder ein elektronischer Weg via Software sein. Der Meldestellenbeauftragte – das kann auch eine Abteilung sein – managt die eingehenden Hinweise, bestätigt deren Eingang, prüft, bewertet und leitet sie gegebenenfalls weiter. Dabei agiert er unabhängig, fachkundig sowie weisungsfrei vom Arbeitgeber und sorgt dafür, dass die Vertraulichkeit des Hinweisgebers gewahrt bleibt. Um die Voraussetzungen zu erfüllen und das Ganze nicht zu komplex zu gestalten, empfehle ich Unternehmen einen externen Dienstleister als Meldestellenbeauftragten, der all diese Kriterien garantiert.

ITD: Was müssen die Mitarbeiter hierzu wissen?
Barth:
Unternehmen, sprich versierte Kräfte oder externe Profis, müssen die Mitarbeiter informieren und unterweisen – am besten durch eine Compliance-Schulung, die der Meldestellenbeauftragte durchführt und so über die Art der firmeneigenen Meldestelle und die neuen Möglichkeiten aufklärt. Führungskräfte sollten separat sensibilisiert werden, wie sie mit Hinweisgebern umgehen, die direkt bei ihnen aufschlagen.

Dies ist ein Artikel aus unserer Print-Ausgabe 1-2/2023. Bestellen Sie ein kostenfreies Probe-Abo.

ITD: Wie wird der Datenschutz gewährleistet?
Barth:
Ganz klar, Datenschutz und Hinweisgeberschutz müssen sauber geregelt werden – nicht nur bezüglich der Vertraulichkeit, sondern auch bezüglich der Informationspflichten, wenn z.B. personenbezogene Daten von Zeugen verarbeitet werden oder ein Betroffener eine Auskunftsanfrage stellt. Da gibt es klare Vorgaben.

ITD: Mit welchen Strafen müssen Unternehmen in ­Zukunft rechnen, die das Hinweisgeberschutzgesetz missachten?
Barth:
Laut aktuellem Gesetzesentwurf werden 20.000 Euro fällig, wenn Unternehmen keine Meldestelle betreiben, obwohl es die Richtlinie von ihnen fordert. Das gilt ab drei Monate, nachdem das Gesetz für alle Beschäftigungsgeber mit 250 Mitarbeitern in Kraft getreten ist. Firmen mit 50 und mehr Mitarbeitern haben etwas mehr Schonfrist. Für sie gelten die Vorgaben ab dem 17. Dezember 2023.

Bildquelle: Oskar Eyb

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