Cloud Computing

EU-Cloud hat viele Vorteile

Cloud Computing hat rechtliche Fallstricke und Unsicherheiten. Bei einem Vertrag mit einem Anbieter müssen zahlreiche Haftungsfragen und Datenschutzregeln beachtet werden.

Sicher mit der Eurocloud

"Das deutsche Recht ist auf die Rechtsbeziehungen noch nicht eingestellt, wie sie zwischen dem Anwender und einem Cloud-Anbieter entstehen", betont Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechts-Kanzlei "Wilde Beuger Solmecke". Aus diesem Grund sei es ganz besonders wichtig, möglichst viele Fragen in Verträgen mit dem Cloud-Anbieter zu regeln.

Da eine hundertprozentige Verfügbarkeit nur theoretisch möglich ist, definieren "Service Level Agreements" die Leistungen sowie die Verfügbarkeit im Detail. Hier müssen die Konditionen genau geprüft werden. Der Kunde sollte auf jeden Fall wissen, welche Ansprüche er beim Verfehlen der "Service Levels" geltend machen kann - etwa die Minderung der Vergütung.

Außerdem solle sich ein Unternehmen unbedingt um die Haftung kümmern. Christian Solmecke nennt wichtige Fragen an den Cloud-Provider: "Wer ist für die Datensicherung verantwortlich, wie wird sie geregelt und reicht der Umfang der Sicherung aus? Kann der Kunde alle Daten auch wieder rückstandsfrei aus dem Cloud-Dienst entfernen?"

Auch die Migration der Daten zu einem anderen Cloud-Anbieter sollte geregelt werden. Und ein weiterer wichtiger Punkt sind die Nutzungsrechte. Vor allem populäre Cloudservices für Heimanwender beanspruchen in den Geschäftsbedingungen häufig die vollen Nutzungsrechte an den hochgeladenen Daten. "Das sollte unbedingt vermieden werden", betont Solmecke.

Eng damit zusammen hängt der Datenschutz, vor allem im Ausland: Viele Anbieter betreiben ihre Server-Farmen im Ausland. Hier muss der Cloud-Dienstleister ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten. "Bei den EU-Standardvertragsklauseln sind die "Binding Corporate Rules" oder bei Übermittlung in die USA ein "Safe-Harbour-Agreement (USA)" sinnvoll", erläutert Solmecke

Eine gute Lösung ist es, einfach einen deutschen Gerichtsstand und die Anwendbarkeit deutschen Rechts zu vereinbaren. Leider schützt dies nicht vor einer Gefahr, die bei amerikanischen Cloud-Anbietern droht: Der "Patriot Act" erlaubt es den US-Behörden, bei Verdachtsmomenten auf die Cloud-Daten deutscher Unternehmen zuzugreifen.

Diese und andere Probleme mit dem Datenschutz können Unternehmen sehr leicht vermeiden. "Um sicherzustellen, dass ein Anbieter die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Anforderungen einhält, die insbesondere das Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bietet, sollte vorrangig eine EU/EWR-Cloud gebucht werden", sagt Solmecke.

"Hier greifen dann allgemeine Regeln wie der Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit, das Anonymisieren und Pseudonymisieren sowie die Einhaltung des Datengeheimnisses." Rechtsanwalt Christian Solmecke rät: "Es lohnt sich für jeden Anwender, vor dem Abschluss eines Cloud-Vertrages genau zu überprüfen, welche Leistungen angeboten werden, in welchem Land der Anbieter arbeitet und wo die Server stehen, und wie es um die Verfügbarkeit, die Datensicherung und den Datenschutz bestellt ist."

Bildquelle: Gerd Altmann / pixelio.de

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