Rechtsanwalt Felix Korten
Pandemiebedingte Lieferausfällen – und nun Hohe Nachfrage, leere Lager und fehlende Transportkapazitäten sorgen bei IT-Produkten für massive Engpässe. Insbesondere die Flaute bei Halbleitern und anderen elektronischen Bauteilen machen der deutschen Industrie branchenübergreifend zu schaffen. Für viele Unternehmen heißt es daher die Produktion drosseln und extra Geld zurücklegen - sei es für zusätzliche Material-, Transport- und Logistikausgaben oder mögliche Schadensersatzforderungen entlang der Lieferkette. Doch auf wessen Kosten geht eigentlich die unterbliebene Lieferung? Kann sich ein Lieferant Corona-bedingt auf Force Majeure berufen? Wie lassen sich die Folgen einer Supply-Chain-Unterbrechung absichern?
Vom Toaster bis zum Tesla, ohne Chips geht in Sachen Elektronik heute fast nichts mehr. Umso kostspieliger, wenn der Nachschub ausbleibt und ganze Produktionslinien stillliegen. In einer solchen Situation verwundert es daher wenig, wenn die Käuferseite Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordert. Allerdings gilt es hier zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Schuldnerverzug nach $ 286 BGB vorliegt. Hat der Zulieferer die Verzögerung zu vertreten? Wurde ein fixes Lieferdatum überschritten? Gibt es in diesem Zusammenhang vereinbarte Gründe oder Abwägungen, die die Verspätung rechtfertigen und einen möglichen Verzug ausschließen? Trifft keiner dieser Aspekte zu, stehen Käufern verschiedene Optionen offen. Unter Nachfristsetzung können sie beispielsweise direkt vom Vertrag zurücktreten oder anstelle der nicht gelieferten Ware Schadensersatz fordern. Direkt bei Verzugseintritt besteht zudem die Möglichkeit, auf einem Ausgleich des Verzögerungsschadens zu bestehen. In der Regel bleibt hier das Vertragsverhältnis und damit der Anspruch auf Lieferung der Ware weiterhin bestehen, der Käufer kann daneben aber auf eine Erstattung der Kosten pochen, die durch die Verzögerung entstanden sind.
Idealerweise einigen sich Käufer und Lieferanten bereits im Kaufvertrag über Termine, Fristen, Maßnahmen bei Verzug und mögliche Gründe, die eine Verzögerung rechtfertigen. Insbesondere im internationalen Kontext ist es zudem ratsam, ausdrücklich Klauseln zur sogenannten Force Majeure aufzunehmen. Unter diesem Rechtsbegriff werden mögliche von außen kommende Ereignisse zusammengefasst, die weder vorhersehbar waren noch sich durch äußerste zumutbare Sorgfalt verhindern ließen. Darunter fallen typischerweise Naturkatastrophen, Kriege, politische Unruhen und Epidemien. Allerdings existiert keine international einheitliche Definition des Begriffs. Als starke Indizien für das Vorliegen von Höherer Gewalt werden daher vor allem behördliche Warnungen und Maßnahmen gewertet. Angesichts der aktuellen Betriebsschließungen, Quarantäneverfügungen, Reisewarnungen und Grenzschließungen können Vertragspartner folglich davon ausgehen, dass die Covid-19-Pandemie unter solche Force-Majeure-Klauseln fällt. Berufen sich Lieferanten bei Lieferverzögerungen darauf, kann in der Regel mit einer Auflösung des Vertrages und einer Befreiung von allen Leistungspflichten gerechnet werden. Es kommt jedoch im Einzelfall auf den genauen Wortlaut im Vertragswerk an. Sollte es ein Lieferant beispielsweise trotz vereinbarter Anzeigepflicht versäumen, seine Vertragspartner über einen drohenden Verzug zu informieren, besteht die Möglichkeit, dass er sich in einem solchen Fall nicht mehr auf Höhere Gewalt berufen kann.
Um sich gegen die Folgen einer unterbrochenen Lieferkette zu schützen, können sich Unternehmen auch versichern. Allerdings kommt es im Einzelfall stark auf die geltenden Policen an. So schließen je nach Vertragstext selbst spezielle Supply-Chain-Versicherungen häufig explizit Pandemien aus. Auch klassische Warentransportversicherungen greifen in der Regel erst, wenn die Lieferung bei der Beförderung beschädigt oder zerstört wurde. Und Betriebsunterbrechungsversicherungen, sogar solche mit sogenannter Extended Coverage, kommen üblicherweise nur für Schäden durch Feuer, Sturm, Vandalismus oder Streik auf dem Firmengelände auf. Beides ist bei Lieferverzug aufgrund von Corona jedoch nicht der Fall. Unter Umständen deckt eine bereits abgeschlossene Betriebsschließungsversicherung zumindest einen Teil der durch die Corona-Krise verursachten Einnahmeausfälle ab. Weigert sich der Versicherer im ersten Anlauf, für die entstandenen Kosten aufzukommen, lohnt es sich, bestehende Policen durch einen Rechtsbeistand prüfen zu lassen und gegebenenfalls den Rechtsweg in Betracht zu ziehen.
Bildquelle: Kanzlei Korten Rechtsanwälte AG