Jan-Dierk Schaal, Partner von SKW Schwarz

Bei Missbrauch löschen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zum ersten Mal eine Entscheidung zu Lasten der Denic, der deutschen Stelle zur Registrierung von Domains, getroffen.

Jan-Dierk Schaal

Rechtsanwalt Jan-Dierk Schaal ist Partner von SKW Schwarz Rechtsanwälte in Hamburg.

In ihrem Urteil vom 27. Oktober 2011 (I ZR 131/10) entschieden die Richter, dass die Denic Domains dann löschen muss, wenn ein eindeutiger Missbrauch vorliegt. Schon bisher bekamen Unternehmen beim Vorgehen gegen sogenannte Domain-Grabber in Fällen eindeutiger Kennzeichenverletzungen Unterlassungs- und gegebenenfalls auch Löschungsansprüche zugesprochen. Die Verfahren konnten sich jedoch häufig lange hinziehen, weil die Domain-Inhaber im Ausland saßen oder nur schwer zu ermitteln waren. Mit der aktuellen Entscheidung dürften sie weit bessere Chancen haben, missbräuchliche Domains schnell durch eine direkte Inanspruchnahme der ­Registrierungstelle löschen zu lassen.

Der Freistaat Bayern hatte gegen die Denic geklagt. Sie hatte die Registrierung von sechs Domain-Namen zugelassen, die aus dem Wort „regierung“ und dem Namen eines bayerischen Regierungsbezirkes zusammengesetzt waren, zum Beispiel „regierung-oberfranken.de“. Inhaber dieser Domains war aber nicht etwa der Freistaat Bayern, sondern verschiedene Unternehmen mit Sitz in Panama. Bayern erwirkte zunächst gegen den im Bundesgebiet ansässigen Admin-C Versäumnisurteile, die jedoch nicht zugestellt werden konnten. Daher wurde die Denic da­rauf verklagt, die Domains  zu ­löschen. Die Vorgerichte wiesen die Klage ab. Obwohl die Domains zwischenzeitlich gelöscht waren, betrieb die Denic das Verfahren vor dem BGH weiter.

Die Denic e.G. ist die Registrierungsstelle für die nationale Top-Level-Domain.de. Sie vergibt Domains nach dem „First come – first serve“-Prinzip. Da eine Domain branchenübergreifend je Begriff nur einmal erhältlich ist, sind einzelne Domains naturgemäß stark umkämpft. Bereits 2001 hatte der BGH in der „ambiente.de“-Entscheidung (Urteil vom 17. Mai 2001 – I ZR 251/99)  zugunsten der Denic festgestellt, dass sie vor einer Registrierung nicht zur Prüfung verpflichtet sei, ob die angemeldete Domain Rechte Dritter ­verletzt. Ist ein Domain-Name ­registriert, komme eine Haftung der ­Denic nur in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die Denic ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall könne die Denic den Dritten darauf verweisen, den Streit mit dem Inhaber des umstrittenen Namens selbst zu führen. An diesen Grundsätzen hat der BGH im aktuellen Fall zwar festgehalten, sie aber erstmals zulasten der Denic angewendet. Bei den streitgegenständlichen ­Domains handelt es sich um die offiziellen Bezeichnungen der Regierungen bayerischer Regierungsbezirke. Die Denic durfte diese zwar ohne Prüfung für die Unternehmen in Panama registrieren, hätte sie jedoch, nachdem der Freistaat Bayern dies verlangt hatte, umgehend wieder löschen müssen. Denn auch für ­einen Sachbearbeiter der Denic, der nicht über namensrechtliche Kenntnisse verfügt, sei ohne weiteres erkennbar, dass diese Domain-Namen einer staatlichen Stelle und nicht einem privaten Unternehmen zustehen. Die Denic wird auch zukünftig nicht vor einer Registrierung die Domains prüfen, sondern die Registrierung im automatisierten Verfahren nach Prioritätsgesichtspunkten durchführen. Im Falle einer Kennzeichenverletzung wird sie im Regelfall weiterhin den Kennzeicheninhaber auf die direkte Inanspruchnahme des Domain-Inhabers verweisen. Die Denic unterstützt in diesen Fällen nur durch ­einen sogenannten „Dispute-Eintrag“, der verhindert, dass die Domain an ­einen Dritten übertragen werden kann.

Offenkundige Rechtsverletzung?

Prüfen muss die Registrierungstelle nach dem neuen BGH-Urteil im Falle einer entsprechenden Anzeige des Kennzeicheninhabers jedoch, ob nicht eine ­offenkundige Rechtsverletzung vorliegt. Bei allen registrierten Bezeichnungen staatlicher Stellen wird dies zu bejahen sein, mit der Folge, dass die Domains ­gelöscht werden müssen. Es bleibt abzuwarten, ob auch bei der Benutzung von Marken oder Unternehmenskennzeichen eine derartige Offenkundigkeit ­vorliegt. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies in Fällen zu verneinen wäre, in ­denen sich eine Privatperson etwa die Domain „www.volkswagen-originalteilemarkt.de“ registrieren lässt. Denn aus einer derartig beschreibenden ­Domain ergibt sich bereits zweifelsfrei, welche Inhalte unter dieser Marke angeboten werden sollen und dass der Anmelder hierzu nicht berechtigt sein kann. Gleiches gilt für die Registrierung von ­Domains, bei denen absichtlich in einer bekannten Bezeichnung Buchstabendreher eingebaut werden, um so Nutzer bei Tippfehlern auf die eigene Website umzuleiten. Wenn dann Inhalte angeboten werden, die eine Kennzeichenverletzung eindeutig begründen, dürfte die Missbrauchsabsicht offensichtlich sein.

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