Im Krisenfall hilft eine Checkliste zur Durchführung bestimmter Sofortmaßnahmen.
Eine Krise liegt laut dem Spezialversicherer Hiscox vor, wenn mindestens eine der folgenden Fragen mit „Ja“ beantwortet werden muss:
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Im Nachgang der genannten Maßnahmen greifen weitere Schritte. So sollte man bei einem offensichtlichen Datenabfluss sofort prüfen, ob die Verbindungen unverzüglich unterbrochen werden sollten. Wichtig kann es sein, das Beweismittel nur durch qualifizierte IT-Forensiker sichern zu lassen. Besteht überdies der Verdacht auf Ausspähung oder gibt es Ansätze von (Wirtschafts-)Spionage, können die Verfassungsschutzbehörden eingebunden werden.
Generell ist zu prüfen und abzuwägen, ob die Fachkompetenz der vorhandenen Mitarbeiter ausreicht oder ob auf externe Spezialisten (z. B. Computer-Emergency-Response-Teams, IT-Forensiker) zurückgegriffen bzw. ein spezifischer Austausch geführt werden soll. Liegen dann die ersten Erkenntnisse vor, ist eine erste juristische Würdigung des Vorfalls vorzunehmen, um unverzüglich die Ermittlungsbehörden einzuschalten oder abzuwägen, ob eine zivilrechtliche Strafverfolgung angestrebt werden soll.
Werden die Ermittlungsbehörden eingeschaltet, besteht jedoch gegebenenfalls nur noch eine begrenzte Kontrolle über die weitere Entwicklung. Soll eine Strafverfolgung ermöglicht werden, ist auf die durchgängige gerichtsfeste Beweiserhebung zu achten.
Steht ein Mitarbeiter in Verdacht, ist abzuwägen, ob dieser zumindest vorübergehend suspendiert wird. Dies gilt in gleicher Weise für Externe. Wichtig ist es dabei, den Personalbereich und den Betriebsrat einzubeziehen, sollte der vermutete Täter ein Mitarbeiter oder externer Mitarbeiter sein.
Sollte noch keine Meldepflicht besteht, ist zu klären, ob das Cyberabwehrzentrum der Bundesregierung, das IT-Lagezentrum des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik oder sonstige Meldestellen über den Vorfall informiert werden sollen.
Bei einem Cybervorfall ist eine Kommunikationsstrategie gemäß der Vorgaben zur Krisenkommunikation zu erstellen. Hierbei ist seitens der Verantwortlichen grundsätzlich abzuwägen, ob und wie viel des eigentlichen Vorfalls intern und öffentlich kommuniziert werden soll. Es kann aus ermittlungstaktischen Gründen sinnvoll sein, die Kommunikation auf einen vertrauenswürdigen Kreis zu beschränken.
Zunächst gilt zu klären, welche Interessengruppen wann und wie mit in die Kommunikation einzubeziehen sind. Sollte eine Meldepflicht bestehen, muss die entsprechende Meldung erstellt und abgesetzt werden. Obligatorisch ist anschließend die Einforderung der Eingangsbestätigung der Meldung. Desweiteren ist schnellstmöglich und in Abstimmung mit dem Vorstand die Festlegung der Sprachregelung vonnöten.
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