Telegram ist kein soziales Netzwerk, sondern ein „Online-Dienst zum Zwecke der Individualkommunikation“, argumentieren die Anwälte des Unternehmens.
Dabei geht es um zwei im vergangenen Oktober ergangene Bescheide mit einer Gesamthöhe von 5,1 Mio. Euro wegen Verstößen gegen das deutsche Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG). Das Gesetz regelt den Umgang mit Nutzerbeschwerden über Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte im Netz.
Das BfJ wirft Telegram vor, kein ständig verfügbares Beschwerdeverfahren bereitzustellen, bei dem Nutzer des Dienstes rechtswidrige Inhalte auf der Plattform melden können. Diesen Verstoß ahndete das Amt mit 4,25 Mio. Euro. Zudem wurden 875.000 Euro Bußgeld fällig, weil Telegram keinen sogenannten Zustellungsbevollmächtigten benannt habe, an den deutsche Gerichte und Behörden Schriftstücke mit rechtsverbindlicher Wirkung senden können. Solche Meldewege sind laut NetzDG für soziale Netzwerke vorgeschrieben, die mindestens zwei Millionen Nutzer haben.
Nach Angaben des Gerichtssprechers bestreiten die Telegram-Anwälte in ihren Einsprüchen gegen die Bescheide, dass das Unternehmen diese Schwelle überschritten habe. Telegram sei kein soziales Netzwerk, sondern ein „Online-Dienst zum Zwecke der Individualkommunikation“. Mit einer Entscheidung in dem Verfahren wird im Herbst gerechnet.
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