Alles Gute kommt von oben?

Wichtige Regeln beim Einsatz ziviler Drohnen

Sie sind klein, unauffällig und machen sich in der Regel nur durch ein dezentes Surren bemerkbar. Die Rede ist von zivilen Drohnen, die von Profis und Hobby-Bastlern gleichermaßen genutzt werden. Allerdings müssen die Anwender ein paar wichtige Regeln beachten, wenn sie ihre unbemannten Flugobjekte in die Luft steigen lassen. Und dennoch bleiben Crashs manchmal nicht aus...

Drohne von Blade

Wer sich eine zivile Drohne zulegt und diese aufsteigen lassen möchte, muss einige Regeln beachten.

Erst im Mai dieses Jahres ist z.B. auf der A40 im Ruhrgebiet eine viermotorige Drohne in die Windschutzscheibe eines Autos geprallt. Der Autofahrer soll sofort angehalten und die zerstörte Mini-Drohne entdeckt haben. Nochmals Glück gehabt – das hätte auch ganz anders ausgehen können! Unfälle mit Drohnen könnten in Zukunft sogar häufiger geschehen, denn die neuartigen Fluggeräte – ursprünglich vor allem im militärischen Bereich relevant – werden unter der Zivilbevölkerung immer beliebter.

Somit verwundert es nicht, dass immer mehr Hersteller wie aus dem Nichts auftauchen und ihre Produkte auf den Markt werfen. Die Qualität und Preise sind dabei sehr unterschiedlich. So kann man im Laden bereits Mini-Drohnen für 20 oder 30 Euro erstehen – genauso gibt es qualitativ hochwertige Fluggeräte, die mal locker 30.000 Euro kosten. Es kommt natürlich ganz darauf an, für welche Zwecke die Drohne eingesetzt werden soll.

Grundsätzlich lassen sich die unbemannten Flugobjekte in Multi-Rotor- und Flächen-Drohnen unterscheiden. Letztere haben eher die Bauform eines Flugzeugs und sind auf längere Strecken ausgelegt. Eine größere Auswahl gibt es im Bereich der Rotoren-Drohnen. „Die bekanntesten sind hier Quadrocopter (vier Rotoren), Hexacopter (sechs Rotoren) und Oktocopter (acht Rotoren)“, weiß Alexander Helbing, Geschäftsführer der Exabotix GmbH, zu berichten. Es gebe aber auch spezielle Bauformen wie beim Modell Y6 Hexacopter, „welches durch die besondere Anordnung der Rotoren dem Anwender einen freien Blick 90 Grad nach oben, aber auch 90 Grad nach unten ermöglicht“.

Ungeahnte Möglichkeiten

Die Einsatzgebiete der kleinen Fluggeräte sind dabei sehr vielfältig. So werden sie insbesondere zum Fotografieren und Filmen aus der Vogelperspektive verwendet – nicht nur im privaten, sondern auch im professionellen Bereich. Einsatzszenarien bieten sich etwa bei TV-Produktionen, der Inspektion von Gebäuden, Produktions- und Offshore-Anlagen sowie Solarparks, bei Vermessungen im Zentimeter-Bereich im Objekt- und Straßenbau sowie bei der Suche und Rettung von Personen und Tieren. „Eine Drohne, ausgerüstet mit einer Wärmebildkamera, ist eine günstige Alternative zu einem Helikopter, welcher im Einsatz und der Anschaffung ein Hundertfaches kostet“, weiß Christian Schlager, Geschäftsführer der Airborne Robotics GmbH.

Ein weiteres Einsatzgebiet ist die Landwirtschaft. Nehmen wir das Beispiel Paul Brennan: Der irische Farmer aus Carlow hat seinen Hütehund mittlerweile durch eine Drohne ersetzt, die seine Schafsherde nun von Weide zu Weide treibt. Auf Youtube findet sich dazu ein passendes Video. Dieses zeigt die „Treibaktion“ aus Sicht des Fluggeräts, das von Brennan „Shep the Drone“ genannt wird, und wurde bereits knapp 700.000 Mal angeklickt. Auf dem Internet-Videoportal findet man auch das Video eines Mannes, der mithilfe seiner Drohne angeln geht und am Ende tatsächlich einen Fisch an der Schnur hat. Und: Drohnen können auf Streife gehen! So erprobt z.B. die Polizei in verschiedenen Bundesländern die Drohnen-Fähigkeiten bei der Überwachung und Aufklärung von Fällen.

„Die Möglichkeiten sind ungeahnt“, betont Alexander Helbing, „denn die Autopiloten werden immer leistungsfähiger und ermöglichen einen einfachen Umgang mit der Technik. Die Effizienz solcher Geräte ist hoch, da man nur eine einmalige Anschaffung tätigen muss, hiernach aber keine nennenswerten Nebenkosten bzw. laufende Kosten anfallen.“ Weitere Vorteile sieht der Exabotix-Geschäftsführer in der schnellen Einsetzbarkeit und im geringen Verschleiß.

Regeln für Drohnen-Besitzer

Wer sich eine Drohne zulegt und diese Aufsteigen lassen möchte, muss allerdings einige Regeln beachten. In Deutschland benötigt z.B. jeder gewerbliche Flug eine Flugerlaubnis. Hierbei wird auch nach Abfluggewicht unterschieden. „Drohnen unter 5 kg erhalten eine Aufstiegsgenehmigung vom Regierungspräsidenten des Landes“, erklärt Christian Schlager. Diese gelte nur in dem entsprechenden Land und sei für zwei Jahre gültig. „Drohnen über 5 bis 25 kg bekommen nur eine zeit- und ortsbegrenzte Aufstiegsgenehmigung.“ Weitere Auflagen zum Erhalt einer entsprechenden Genehmigung gibt es für Interessierte bei dem zuständigen Regierungspräsidium. Für die Beantragung einer Aufstiegsgenehmigung wird grundsätzlich ein Flugschulzeugnis vorausgesetzt. Dieses erhalten die Anwender nach einer entsprechenden Schulung beim Drohnen-Hersteller. Der private Einsatz einer Drohne unterliegt keiner Aufstiegsgenehmigung, sofern das Fluggerät unter 5 kg wiegt.

Bei der Frage, wo geflogen werden darf, „kann ich in erster Linie nur an die Vernunft jedes einzelnen Piloten (auch Hobby-Piloten und Wildflieger) appellieren“, betont Alexander Helbing. Man sollte die Geräte nur dort aufsteigen lassen, „wo man niemand anderes gefährdet und kein Risiko eingeht“. Absolutes Flugverbot herrsche z.B. 1,5 km rund um Flughäfen. Ferner haben zivile Drohnen nichts in Sperrzonen wie etwa in und um Bundestagsgebäude, öffentliche Einrichtungen, Anlagen wie Kraftwerke und Militärsperrzonen zu suchen. Auch das Fliegen in Katastrophengebiete ist untersagt. Erst im Juli sollen Luftfahrzeuge, die für Löscharbeiten bei einem Waldbrand in Kalifornien eingesetzt wurden, für etwa 25 Minuten ihre Arbeit eingestellt haben, weil in dem betroffenen Gebiet private Flugdrohnen unterwegs waren. Die Feuerwehrleute fürchteten wohl eine Kollision in der Luft.

Nicht zuletzt darf laut Christian Schlager das Überfliegen von Firmen- oder Privatgelände nur mit Genehmigung des Besitzers erfolgen. Der Datenschutz spielt hier eine wichtige Rolle. So muss etwa vor der Erteilung der Aufstiegsgenehmigung eine Datenschutzerklärung vom Antragsteller zur Einhaltung aller geltenden Datenschutzrichtlinien unterzeichnet werden. Denn: „Mit dem § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) existiert eine spezifische Regelung für die Beobachtung des öffentlich zugänglichen Raums mittels optisch-elektronischer Einrichtungen, wovon auch mit einer Videokamera ausgestatte Drohnen erfasst sind“, wissen die Rechtsanwälte Konrad Żdanowiecki und Dr. Tim Uschkereit. So sind Aufnahmen vom Pool fremder Menschen ebenso tabu wie das Filmen in fremde Fenster. Blicke über Hecken und Zäune hinweg sollen hingegen erlaubt sein. Doch es darf grundsätzlich nur das fotografiert oder gefilmt werden, was sich auch dem bloßen Auge ohne Hilfsmittel zeigt.

Kein versicherungsfreier Luftraum

Bei Zuwiderhandlung müssen die Drohnen-Besitzer mit unterschiedlichen Strafen rechnen. Alexander Helbing konkretisiert: „Je nachdem, ob man gegen Datenschutzrichtlinien verstößt oder mit seiner Drohne in den Luftverkehr eindringt und diesen damit gefährdet, wird es von Geldstrafen bis im Extremfall zu Freiheitsstrafen gehen.“ Zugleich betont er, dass professionelle Anwender immer ein deutlich geringeres Risiko eingehen als Spaßflieger. Schließlich werde bei einem Profi zum einen deutlich mehr Geld durch die Luft bewegt, zum anderen hänge meistens eine Existenz davon ab. So sollen die meisten Vorfälle bislang durch kleine, weiße Hobby-Copter – für ca. 400 Euro zu haben – und nicht durch professionell eingesetzte Geräte verursacht worden sein.

Ist nun ein Unfall mit einer Drohne geschehen, stellt sich für den Anwender die Frage, ob hier die private Haftpflichtversicherung greift. „Im Normalfall gar nicht“, warnt Helbing. Drohnen seien bei der Haftpflicht nicht inbegriffen, es sei denn, man habe mit seiner Versicherung einen solchen Passus extra vereinbart. Bei gewerblich genutzten Drohnen benötige man immer eine extra Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe. „Hier kann ich jedem eine 5-Millionen-Euro-Deckungssumme empfehlen. Das hört sich vielleicht nach viel an, ist es im Ernstfall aber nicht.“ Auch jedem Wildflieger und Hobby-Piloten empfiehlt er, dies mit seiner Versicherung abzuklären. Christian Schlager von Airborne Robotics pflichtet ihm bei: „In Deutschland gibt es keinen versicherungsfreien Luftraum. Das heißt, jeder Pilot muss eine spezielle Versicherung abschließen.“ Das gelte auch für jeden Hobby-Flieger mit einer 300-Euro-Plastikdrohne.

Gesetzliche Grenzen

Ob es letztlich eine 300-Euro-, 30.000-Euro- oder doch nur eine 30-Euro-Drohne wird, hängt ganz von der Intention des Nutzers ab. Das Angebot auf dem Markt ist jedenfalls vielfältig und bisweilen auch recht unübersichtlich. Beim Erwerb einer professionellen zivilen Drohne ist es wichtig, dass Interessierte einen persönlichen Ansprechpartner haben und dieser auch noch nach dem Kauf zu erreichen ist. „Dies ist leider bei vielen Billiganbietern in der Sparte nicht der Fall“, bemängelt Helbing. Man sollte ebenso darauf achten, dass das Angebot wie auch der Anbieter seriös wirken. Einen seriösen Anbieter kann man natürlich vor dem Kauf einer Drohne besuchen, sich dessen Produktion anschauen und das Produkt ganz genau unter die Lupe nehmen und testen. Doch derzeit „wird der Markt mit günstigen Drohnen für den semiprofessionellen Bereich aus China überschwemmt“, gibt Schlager zu bedenken. Hier bleibe der Service meist auf der Strecke.

Eine gute Drohne zeichnet sich letztlich also nicht nur durch umfangreiche, positive Flugeigenschaften und Stabilität auch bei Windstärken bis 5 Bft, sondern auch durch den Service „drumherum“, wie individuell der Hersteller sein Produkt an den Kunden und sein Einsatzgebiet anpasst bzw. anpassen kann und ein angemessenes Preis-/Leistungsverhältnis aus. Man sollte bedenken, dass nicht die Drohne allein die Lösung ist, sondern das gesamte Paket: von Flugsystem, passender Gimbal (elektronische kardanische Aufhängung) mit Sensor und Kamera bis hin zur Datenspeicherung und -verarbeitung. Die meisten Hersteller scheitern noch an der individuellen Anpassbarkeit von Drohnen, da sie Standardsysteme liefern.

Den zukünftigen Drohnen-Markt schätzen die Experten allerdings positiv ein. Er wird „in unseren Augen noch viel interessanter werden“, so Alexander Helbing, „da durch kontinuierliche Weiterentwicklungen immer mehr Anwendungsgebiete erschlossen werden können“. Ähnlich sieht es Christian Schlager: „Die Technik ist in vielen Dingen schon weit voraus und könnte noch ganz andere nützliche Aufgaben bewältigen.“ Doch in Deutschland gibt es bekanntlich Grenzen, die von der Gesetzgebung vorgeschrieben werden. Da lässt sich erst einmal nicht dran rütteln.

 

Wann ist die Nutzung von Drohnen verboten?

Nach der derzeitigen Rechtslage, d.h. nach § 15a „Verbotene Nutzung des Luftraums“ der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO), ist in Deutschland der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen verboten, wenn ...

... er außerhalb der Sichtweite des Steuerers erfolgt oder ...
... die Gesamtmasse des Geräts mehr als 25 Kilogramm beträgt.

Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn das Luftfahrtgerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder eindeutig zu erkennen ist. Die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann in Gebieten mit Flugbeschränkungen nach § 11 und für den Fall des Betriebs, der nicht über den Flugplatzverkehr eines Landeplatzes hinaus erfolgt, Ausnahmen von dem Verbot nach Satz 1 zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.

Quelle: Bundesministerium, Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

 

Dürfen illegale Drohnen abgeschossen werden?

„Personen, deren Rechte durch illegal fliegende oder filmende Drohnen verletzt werden, dürfen sich selbstverständlich wehren. Ähnlich wie bei der Notwehr gegen Menschen erlaubt das Gesetz bei der so genannten Selbsthilfe, Sachen, von denen eine Gefahr ausgeht, zu beschädigen oder gar zu zerstören. Knipst also ein allzu neugieriger Nachbar ungefragt Sie, Ihre Familie oder private Teile Ihres Grundstücks, ist es Ihnen daher gesetzlich gestattet, seine Drohne vom Himmel holen oder anders unschädlich zu machen. Ein Abschuss kommt aber nur in Frage, wenn staatliche Hilfe, z.B. die Polizei, nicht rechtzeitig gerufen werden kann, um Ihre Rechte zu schützen. Denn auch gegen Drohnen darf nicht vorschnell Selbstjustiz verübt werden.

Soweit die rechtliche Theorie. Dennoch bleibt Vorsicht geboten. Denn im Streitfall müssten Sie alle Umstände der Selbsthilfe vor Gericht auch beweisen können, insbesondere also, dass die Drohne Sie mit einer Kamera erkennbar gefilmt bzw. fotografiert hat. Das mag in vielen Fällen nicht einfach sein, vor allem wenn man mögliche Irrtümer in der Hitze des Gefechts bedenkt. Gelingt ein solcher Beweis aber nicht, können zivilrechtliche Schadensersatzansprüche oder schlimmstenfalls eine Anzeige wegen Sachbeschädigung und damit auch strafrechtlicher Ärger drohen.“

Quelle: www.wbs-law.de, Rechtsanwalt Christian Solmecke


Bildquelle: Blade Chroma HD

©2026Alle Rechte bei MEDIENHAUS Verlag GmbH

Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten. Durch die weitere Nutzung der Seite stimmen Sie der Verwendung zu. Weitere Infos finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

ok